FAQs_Gast
Leinengewehre und -pistolen fallen aufgrund Ihrer Zweckbestimmung nicht unter das Waffengesetz. Leinengewehre oder Leinenpistolen werden u.a. in der Seenotrettung eingesetzt, um mittels dieser Waffe ein Rettungsseil über größere Distanzen z.B. auf ein Schiff zu schießen. Maßgeblich hierfür ist § 1(2) WaffG i.V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Ziffer 1 WaffG. Da diese Geräte nicht dem WaffG unterliegen ist eine Speicherung im NWR nicht vorgesehen.
Schusswaffen mit Leinenwurffunktion
Ist ein Gerät sowohl zum Abschuss von Munition im Sinne der Anlage 1 WaffG, als auch von Leinen/Leinenträgern bestimmt, so ist in einem solchen Fall die waffenrechtliche Zweckbestimmung weiterhin gegeben und es handelt sich um eine Schusswaffe gemäß WaffG. Die richtige Einschätzung des Verwendungszweckes ist hierbei von Bedeutung und ist vom Einzefall abhängig.
Ja, Waffenbesitzverbote werden als wesentlicher Bestandteil der Erlaubnisse im NWR geführt. Die Rechtmäßigkeit der Speicherung von Besitzverboten ergibt sich aus dem Waffenregistergesetz. Hierbei ist es nicht relevant, ob die betreffende Person zuvor eine waffenrechtliche Erlaubnis hatte.
Waffenbesitzverbote werden bereits regelmäßig dem Bundeszentralregister und den Landeskriminalämtern für die polizeilichen Auskunftssysteme durch die Waffenbehörden übermittelt.
Ja, die Verordnung zur Durchführung des Waffenregistergesetzes (Waffenregistergesetz-Durchführungsverordnung – WaffRGDV) trifft hierzu die erforderlichen Regelungen. § 7 WaffRGDV widmet sich umfassend den Fragen zur Gewährleistung einer sicheren Datenübermittlung und IT-Sicherheit. Ziel ist ein durchgängig hohes Sicherheitsniveau für den Datenaustausch zwischen den das NWR nutzenden Stellen sowie für die Datenspeicherung.
In solchen Fällen helfen in Absprache mit der zuständigen Waffenbehörde evtl. Fotos der Waffe. Möglicherweise können die Daten auch durch die Vorlage der Waffe bei Ihrer Waffenbehörde (nur nach Absprache mit dieser) oder dem Waffenhändler Ihres Vertrauens erfasst werden. Wenn Ihre Waffenbehörde evt. dann auch nicht mehr weiter weiß stehen wir den Kolleginnen und Kollegen und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.