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Rechtsgrundlage: § 21 WaffG
Allgemeines
Mit dem Ausbau des NWR Nationalen Waffenregisters (NWR) und der daraus resultierenden Anbindung der Hersteller und Händler, werden künftig diesen Erlaubnisinhabern Waffen direkt zugeordnet. Um dies zu gewährleisten, bedarf es einer einheitlichen Abbildung der Erlaubnisse und deren Inhaber.
2.9.1 Betroffene Erlaubnistypen nach § 21 Absatz 1 Satz1 WaffG
Dies gilt für folgende Erlaubnisse:
- „Waffenhandelserlaubnis
- „Stellvertretererlaubnis Waffenhandel“
- „Gewerbliche Waffenherstellungserlaubnis“
- „Stellvertretererlaubnis Waffenherstellung“
Um bei einem Wechsel, der für das Unternehmen verantwortlichen Person, die jeweils zugeordneten Waffen nicht umhängen zu müssen, werden solche Anpassungen durch die Zuordnung von Personenrollen sichergestellt. Zudem wird durch die einheitliche Abbildung sichergestellt, dass bei Speicherung der Firmenbezeichnung, auch die Kaufleute im NWR gefunden werden.
Siehe hierzu den Leitfaden „Einheitliche Erfassung und Bereinigung von gewerblichen Erlaubnissen im NWR“ vom 18.05.2018. Informationen hierüber sowie den aktuellen Leitfaden finden Sie im Zentralen Informationssystem (ZI) der Fachlichen Leitstelle Hamburg.
2.9.2 Abbildung der natürlichen Personen mittels Personenrollen
Bei der Abbildung einer Erlaubnis an eine nichtnatürliche Person (Status: „Erlaubnisinhaber oder wirtschaftlich berechtigter Kaufmann bzw. Unternehmen) muss zwingend zusätzlich eine natürliche Person mit einer Personenrolle eingetragen werden. Die bisherigen Personenrollen erhalten textuell Ergänzungen und lauten neu:
- „Erlaubnisinhaber oder wirtschaftlich berechtigter Kaufmann bzw. Unternehmen“
- „Verantwortlicher oder Erlaubnisinhaber nach § 21 Absatz 1 Satz 1 WaffG“

Die Personenrolle „Waffenhändler“(Code 11) darf nur noch bei Verbringungen benutzt werden.
Allgemeines
Bisher wurden Datenaktualisierungshinweise (DAH) automatisch an die betreffenden
Waffenbehörden per E-Mail versendet. Mit Einführung des NWR II wird dieses Verfahren geändert, indem die Waffenbehörden die Datenaktualisierungshinweise als „XWaffe-Nachrichten“ im ÖWS aktiv abholen. Diese „XWaffe-Nachrichten“ heißen dann
„HINWEISE“.
2.8.1 Folgende grundlegenden Eckpunkte sind dabei zu beachten:
Diese Hinweise können nur durch die Zentrale Komponente (ZK) und durch die (für die Hersteller und Händler neu eingerichtete) Kopfstelle erzeugt werden.

Die Behörden, die durch einen Hinweis adressiert werden, müssen die Hinweise aktiv (mit dem jeweils eingesetzten örtlichen Waffenverwaltungssystem ÖWS) abfragen.

Hinweise können ausschließlich bei der ZK mit Hilfe von XWaffe-Nachrichten (i.d.R. durch das ÖWS) abgefragt werden.
Folgende Hinweistexte werden Ihnen nach aktivem Abruf zur Verfügung gestellt:
Code |
Hinweistext |
21 |
Ihre Behörde hat diese Aktion veranlasst. |
22 |
Ihre Behörde ist über eine Dubletten Konstellation mit dieser Person verbunden. |
23 |
Nach § 40 Abs. 4 WaffG ist das BKA für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für diese Waffe zuständig. |
24 |
Auf diese Waffe wird von einer von Ihnen verwalteten gültigen Erlaubnis verwiesen. Die Waffendaten haben sich geändert. Bitte prüfen Sie die Auswirkungen bezüglich der von Ihnen erstellten Erlaubnis einschließlich der Erteilungsvoraussetzungen und des eventuellen Anpassungsbedarfes beim erteilten Erlaubnisdokument. |
25 |
Ein Waffenbesitzer in ihrer Zuständigkeit hat eine Waffe / ein Waffenteil erworben. |
26 |
Eine Person ihres Zuständigkeitsbereiches ist mit der Person über die Nicht-Identisch-Mit Verknüpfung betroffen. |
27 |
Ihre Behörde ist in Zukunft verantwortlich |
28 |
Ihre Behörde war bisher für dieses Datenobjekt zuständig. |
29 |
Auf diese Waffe / dieses Waffenteil wird von einer von Ihnen verwalteten gültigen Erlaubnis verwiesen. Bitte prüfen Sie die Auswirkungen bezüglich der von Ihnen erteilten Erlaubnis. |
30 |
Die Waffe wurde von einer anderen Waffenbehörde übernommen. |
31 |
Das Waffenteil wurde von einer anderen Waffenbehörde übernommen. |
32 |
Dem vom Erwerber erworbenen Objekt ist ein Waffenteil als zugehörig zur Basiswaffe zugeordnet. Das Waffenteil befindet sich in Ihrer Zuständigkeit. |
33 |
Das vom Erwerber erworbene Waffenteil ist einer Waffe als zugehörig zur Basiswaffe zugeordnet. Die Waffe befindet sich in Ihrer Zuständigkeit. |
34 |
Auf diese Waffe / dieses Waffenteil wird von einer von Ihnen verwalteten gültigen Erlaubnis verwiesen. Der Waffe / dem Waffenteil wurde ein neues Waffenteil hinzugefügt oder das Waffenteil wurde einer Waffe / einem Waffenteil hinzugefügt. Bitte prüfen Sie die Auswirkungen bezüglich der von Ihnen erstellten Erlaubnis einschließlich der Erteilungsvoraussetzungen und des eventuellen Anpassungsbedarfes beim erteilten Erlaubnisdokument. |
35 |
Die Waffe / das Waffenteil wurde von einem Erwerber erworben. Der Überlasser oder der aktuelle Erlaubnisinhaber befinden sich in Ihrem Zuständigkeitsbereich. |
36 |
Die Aktivität wurde erfolgreich rückabgewickelt. |
37 |
Die Aktivität konnte nicht rückabgewickelt werden. |
Rechtsgrundlage: § 3, 4 NWRG
- § 7 1. WaffV
Anlage 1 Abschnitt 1 UA 1 Nummer 1.4 zu § 1 Abs. 4 WaffG
Anlage 2 Abschnitt 3 UA 2 Nummer 4 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 (EU Richtlinie Dekowaffen)
Allgemeines
Im Gegensatz zu früheren Versionen von XWaffe, wird künftig das Unbrauchbarmachen,
Blockieren und De-Blockieren (ugs. Entsperren von Blockierungen) durch sogenannte
Meldeprozesse an das Register gemeldet. Die jeweilige Art der Bearbeitung wird in der Meldung
angegeben.
Sämtliche o.a. Prozesse werden über den Meldeprozess „Unbrauchbarmachen“ abgebildet. Die Art der Bearbeitung wird jeweils abgebildet. Die Bearbeitung bezieht sich auf das jeweils gemeldete Waffenteil bzw. Waffe und die darin verbauten Teile.
2.7.1 Meldeprozessart „Unbrauchbarmachen“
Bei einer Unbrauchbarmachung werden die Waffe bzw. das Waffenteil und alle darin verbauten Waffenteile unbrauchbar gemacht. Die Abbildung im NWR erfolgt dadurch, dass im Katalogwert „Waffentechnische Ausführung“ der Wert Dekorationswaffe- / waffenteil gesetzt wird.
Die Bescheinigung über das Umändern in eine Dekorationswaffe des Büchsenmachers /Herstellers gem. Anhang III zu Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 (EU Richtlinie Dekowaffen) ist erforderlich.
Ab Wirksamkeit der gesetzlich geregelten Meldepflicht durch den Büchsenmacher / Hersteller übernimmt dieser den Meldeprozess!
2.7.2 Meldeprozessart „Blockieren“
Sobald eine Waffe bzw. ein Waffenteil gem. § 20 Abs. 3 ff. WaffG durch ein Blockiersystem
gesichert ist, ist diese Blockierung dem NWR mitzuteilen. Hierzu wird für die Waffe und alle darin
verbauten Waffenteile im Katalogwert „Waffentechnische Ausführung“ der Wert „blockierte
Waffe- / Waffenteil“ gesetzt.
Der Nachweis über das Blockieren der Waffe / des Waffenteiles gem. § 20 Abs. 5 Satz 3 WaffG des autorisierten Büchsenmachers / Herstellers ist erforderlich.
2.7.3 Meldeprozessart „De-Blockieren“ (Entsperren von Blockiersystemen)
Sobald das Blockiersystem aus der Waffe bzw. ein Waffenteil entnommen wurde, ist diese
De- Blockierung (Entsperrung) dem NWR mitzuteilen.
Hierzu wird für die Waffe und alle darin verbauten Waffenteile im Katalogwert „Waffentechnische
Ausführung“ der Wert „blockierte Waffe- / Waffenteil“ entfernt und ein neuer Wert (i.d.R
Waffe/Waffenteil ohne Besonderheiten) gesetzt.
Diese Änderungen werden durch „Fortschreiben“ (Speichern) des Datensatzes historisiert.
Der Nachweis des autorisierten Büchsenmachers /Herstellers über das De-Blockieren (ugs. Entsperren) der Waffe / des Waffenteiles ist gem. § 20 Abs.5 Satz 3WaffG erforderlich.
Allgemeines
Wird eine Waffe oder ein Waffenteil vernichtet, ist dies dem NWR mitzuteilen. Mit der Vernichtung
endet der Lebenszyklus der Waffe oder des Waffenteils. Die Vernichtung darf nur von einem
- Meldepflichtigen abgegeben werden, wenn er die Vernichtung selbst durchführt (z.B. Büchsenmacher)
oder
- durch jemanden vornehmen lässt, bei dem keine Anzeigepflicht der Überlassung besteht (Beauftragung einer Gesellschaft z.B. Stahlwerk, Polizei, etc. ).
Um diesem Umstand gerecht zu werden, sind die betroffenen Waffen oder Waffenteile vor (dem
Fortschreiben) der Vernichtung an den Meldepflichtigen zu überlassen. Hierbei sind bis zum
Wirksamwerden der gesetzlichen Meldepflicht durch Inhaber von Erlaubnissen nach § 21 WaffG
(z.B. Büchsenmacher, autorisierte Händler, Hersteller..) verschiedene Zuständigkeiten und
Verfahrensweisen zu berücksichtigen.
Phase 1
(ab 01.01.2019)
Möglichkeit A.
Abgabe bei und Vernichtung durch die Waffenbehörde:
Die zuständige WaffB überlässt die betroffene Waffe / Waffenteil und diese erhält den Status
„überlassen an die zuständige Waffenbehörde“
Wenn die Waffe anschließend tatsächlich der Substanzvernichtung zugeführt wurde,
ist der Status „vernichtet“ zu setzen.
Werden nur Teile der Waffe vernichtet, so sind nur diese von dem Vernichtungsvorgang betroffen.
Diese sind vor dem Überlassen durch Zerlegen von der Waffe zu lösen.
Möglichkeit B.
Vernichtung durch einen autorisierten Händler, Büchsenmacher, Hersteller..
Die WaffB überlässt die betroffene Waffe an den Händler und setzt den Statuswert: „Überlassen an Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 WaffG“.
Der (ehemalige) Besitzer weist die Vernichtung über einen entsprechenden Beleg des Vernichters nach.
Die Dokumentation der Vernichtung erfolgt in diesem Fall über die entsprechende Buchführungspflicht des Erlaubnisinhabers nach § 21 Absatz 1 Satz 1 WaffG.
Phase 2
(nach Inkrafttreten des 3. WaffRÄndG und Einsetzen der gesetzlichen Meldepflicht der H&H)
Möglichkeit A.
Abgabe bei und Vernichtung durch die Waffenbehörde:
Wie in Phase 1.
Möglichkeit B.
Vernichtung durch einen autorisierten Händler, Büchsenmacher, Hersteller..
Die WaffB überlässt die betroffene Waffe an den Händler und setzt den Statuswert: „Überlassen an Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 WaffG“.
Weitere Vorgehensweise – nur Information –
Der erwerbende Erlaubnisinhaber (Büchsenmacher, Händler etc.) vernichtet die Waffe oder das Waffenteil und meldet dies eigenständig dem NWR.
Werden nur Teile der Waffe vernichtet, so führt der Erlaubnisinhaber nach § 21 Abs.1 WaffG zunächst einen „Zerlegen“ -Prozess durch und vernichtet sodann das Waffenteil. Die „restlichen“ Waffenteile verbleiben im Bestand des Erlaubnisinhabers.
Da der Vernichter gegenüber seiner zuständigen WaffB einer Meldepflicht hierüber unterliegt, wird vom NWR ein entsprechender Datenaktualisierungshinweis über die Vernichtung an die zuständige WaffB gesendet.
Der Vorgang „Vernichten“ kann nicht durch einen Sofortstorno rückgängig gemacht werden.
Falls eine Waffe oder Waffenteil fälschlicherweise als vernichtet gemeldet wurde, muss die Waffe oder das Waffenteil durch Fortschreiben des Datensatzes wieder hergestellt werden (z.B. durch Statuswechsel…)