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2.5.1 (Neu-) Anlage eines Datensatzes
Beim Anlegen einer neuen Waffe oder eines wesentlichen Waffenteils sowie bei Änderungen einer vorhandenen Waffe oder eines wesentlichen Waffenteils dürfen nachfolgende Statuswerte nicht (mehr) verwendet werden:
2.5.2 Verlust einer Waffe oder eines Waffenteils
Eine abhandengekommene Waffe oder Waffenteil soll durch die Verlust-Nachricht „Waffe verlo-ren“ bzw. „Waffenteil verloren“ gemeldet werden. In der Nachricht ist der Grund für das Abhan-denkommen anzugeben, indem einer der nachfolgenden Statuswerte gewählt wird:


Die Fachliche Leitstelle hat eine Liste der Statuswerte mit Erklärungen im Zentralen In-formationssystem (ZI) hinterlegt, welche Sie bei der Wahl des richtigen Statuswertes un-terstützt.
2.5.3 Zulässige Statuswerte für Überlassungen
Waffen bzw. Waffenteile, für die eine Überlassung gemeldet wird, müssen in einem der
nachfolgenden Waffenstatus sein:







Für Waffen oder Waffenteile die andere Statuswerte besitzen, kann keine Überlassung durchgeführt werden. Diese müssen zuvor durch einen entsprechenden Statuswechsel fortgeschrieben werden.
Allgemeines:
Wie bereits aus dem Verfahren zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte für schießsportliche Ver-eine oder jagdliche Vereinigungen gem. § 10 Abs. 2 WaffG bekannt ist, sind aus Gründen der Verantwortlichkeit natürliche Personen zu benennen. Diese Mitteilung an die zuständige Waf-fenbehörde wird als Benennung bezeichnet.
Gleiches gilt, wenn Erlaubnisse an juristische Personen nach §§ 27, 28 Absatz 1 und 28a Absatz 1 WaffG erteilt werden. Es handelt sich dabei um Schießstättenerlaubnis-ortsfest-, Waffen-trageberechtigungen für Wachpersonen, sowie Waffenherstellungs- und Waffenhandelserlaub-nisse nach § 21 Absatz 1 Satz 1 WaffG.
2.4.1 Benennung bei Waffentrageberechtigungen
Waffentrageberechtigungen werden wie bisher im NWR gespeichert.



In bereits bestehenden Daten muss das neue Datenfeld „Waffentrageberechtigungsart“ nicht befüllt werden, solange keine Änderungen an dem Datensatz durchgeführt werden. Lediglich bei Änderung des Datensatzes ist das Feld Waffentrageberechtigungsart zu befüllen.
Weiterer Hinweis:
Ab der XWaffe Version 2.1.2 (voraussichtlich April 2019) wird ein zusätzliches Speichern von Bewachungspersonal auf Schiffen (§ 28a Absatz 1 WaffG) möglich sein. Hierzu werden Sie zeitgerecht weitere Informationen erhalten.
2.4.2 Benennung bei Erlaubnissen mittels einer Personenrolle
Ist oder wird eine Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 WaffG (Waffenherstellungs- und Handelserlaubnis) an eine nichtnatürliche Person erteilt, so hat der Erlaubnisinhaber bei der zuständigen Waffenbehörde eine natürliche Person als Verantwortlicher zu benennen.
Die Waffenbehörde trägt in die Erlaubnis (der nichtnatürlichen Person) die natürliche Person als „Verantwortlicher oder Erlaubnisinhaber nach § 21 Absatz1 Satz 1 WaffG“ ein.


Es erfolgt eine anlassbezogene Datenpflege. Sobald eine der genannten Erlaubnisse geändert wird, müssen die Anpassungen an den neuen Standard vorgenommen werden.
Rechtsgrundlage: § 41 WaffG
§ 1 Absatz 1 Nr. 8 NWRG
§ 3 Nr. 21 NWRG
Allgemeines:
Derzeit wird im Datenbestand des NWR nicht zwischen den verschiedenen Möglichkeiten des Waffenverbots differenziert. Jede der vom Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten (Arten) wird als Waffenverbot bezeichnet. Damit für die abfragenden Sicherheitsbehörden in Zukunft dies sicht-bar sein wird, werden die Waffenverbote künftig nach den verschiedenen Arten im NWR ge-speichert.
2.3.1 Neue Abbildung der Waffenverbote
Ergänzend zu den bisherigen Angaben, muss künftig bei einem im NWR gespeicherten Waf-fenverbot die Art des Waffenverbotes angegeben werden.
2.3.2 Folgende Möglichkeiten der Speicherung stehen zur Verfügung
- „Besitz- und Erwerbsverbot“ nach § 41 Absatz 1 WaffG (erlaubnisfreie Waffen und oder Munition)
- „Besitzverbot“ nach § 41 Absatz 2 WaffG (erlaubnispflichtige Waffen und oder Munition)
- Waffenverbot nach § 41 Absatz 1 und 2 WaffG (größtmögliche Kombination)
2.3.3 (Neu-)Erteilung eines Waffenverbotes
Beim Anlegen eines neuen Waffenverbotes ist die Angabe der Waffenverbotsart verpflichtend. Es ist zwingend, zusätzlich zu den bisherigen Daten (Adressat des Verbotes, Bezeichnung, Freitextfeld zur Übermittlung des Verbotstextes, Gültigkeitszeitraum bzw. Verlängerung), eine der o.g. drei Arten bzw. Möglichkeiten anzugeben. Ebenso ist der Status auf „erteilt“ zu setzen.
2.3.4 Änderung eines bestehenden (undifferenzierten) Waffenverbotes
Wird ein bestehendes Waffenverbot geändert (Alt-Daten), so ist mit der Änderung die Angabe der Waffenverbotsart verpflichtend.
2.3.5 Aufhebung eines bestehenden Waffenverbotes
Wird ein Waffenverbot aufgehoben, ist dies dem NWR mitzuteilen. Dies kann entweder durch Löschung oder durch umändern des Statuswertes geschehen. Nachfolgende Statuswerte zur Erledigung eines Waffenverbotes sind zulässig:
- „widerrufen“
- „zurückgenommen“
- „aufgehoben“.
Auch bei solchen Änderungen muss die Art des Waffenverbotes angegeben werden.
Hinweis / Tipp:
Bereits im NWR gespeicherte Waffenverbote werden nur anlassbezogen, also wenn
Änderungsbedarfe bestehen, mit den zusätzlichen Arten abgespeichert.
§ 1 Absatz 1 Nr. 2 NWRG
§ 2 Absatz 5 NWRG
§ 3 Nr. 26 NWRG
§ 18 Absatz 2 Nr. 11 NWRG
Allgemeines:
Wird ein Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis abgelehnt, so wird die Erlaubnis versagt. Im NWR sind ab dem 01.01.2019 bestimmte Fälle von Versagungen abzubilden, sofern die Versagung aus einem der folgenden Gründe erfolgt (vgl. § 3 Nr. 26 NWRG):
- Der Antragsteller besitzt keine Zuverlässigkeit aufgrund von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG),
- Der Antragsteller besitzt keine Zuverlässigkeit als Person, die Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat, war, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG),
- Der Antragsteller besitzt keine Zuverlässigkeit als Person, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG),
- Der Antragsteller besitzt keine Zuverlässigkeit als Person, die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 i.Vm. § 5 Abs. 2 Nr. 4 WaffG),
- Der Antragsteller besitzt keine persönliche Eignung als Person, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig sind, abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG),
- Der Antragsteller besitzt keine persönliche Eignung als Person, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 WaffG).
Eine Speicherung der Versagung muss gem. § 3 Nr. 26 NWRG n.F. nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Versagung erfolgen. Die Gründe die zur Versagung geführt haben dürfen nicht gespeichert werden.
Zur Speicherung einer Versagung sind die Angaben aus dem Antrag ausreichend.
2.2.1 Versagung eines erstmaligen Antrags
Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Versagung wird der Antrag durch ändern des Status von „Antrag gestellt“ in „versagt“ dokumentiert. Als Statusdatum ist sodann das Datum einzutragen, seit dem die Versagung unanfechtbar ist.
2.2.2 Versagung eines Antrags beim Vorliegen bereits bestehender Erlaubnisse
Anlegen des Antrags auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis (s. Speicherung eines erstmaligen Antrags). Die Personenstammdaten liegen dem NWR bereits vor!
Im Gegensatz zur erstmaligen Erfassung eines Antrags kann hier der Status „versagt“ direkt gesetzt werden.
2.2.3 Bearbeitung von Versagungen
Versagungen können nur im Status „versagt“ fortgeschrieben (gespeichert) oder korrigiert wer-den.
2.2.4 Löschen und Stornieren von Versagungen
Versagungen können gelöscht und storniert werden. Sie sind nach Ablauf der Löschfrist gem.
§ 18 Nr. 11 NWRG aus dem Register zu löschen.
Hinweis / Tipp:
Hat der Antragsteller weitere Erlaubnisse in Besitz, muss geprüft werden, ob die Gründe welche zur Versagung führten, evtl. Folgen für bereits bestehende Erlaubnisse hat. In einem solchen Fall wird weiter wie bisher verfahren (ggf. Widerruf /Rücknahme).
Sind keine weiteren Erlaubnisse vorhanden, wird zusätzlich der Personenstatus auf „in-aktiv“ gesetzt.