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Allgemeines
Wird eine Waffe oder ein Waffenteil vernichtet, ist dies dem NWR mitzuteilen. Mit der Vernichtung
endet der Lebenszyklus der Waffe oder des Waffenteils. Die Vernichtung darf nur von einem
- Meldepflichtigen abgegeben werden, wenn er die Vernichtung selbst durchführt (z.B. Büchsenmacher)
oder
- durch jemanden vornehmen lässt, bei dem keine Anzeigepflicht der Überlassung besteht (Beauftragung einer Gesellschaft z.B. Stahlwerk, Polizei, etc. ).
Um diesem Umstand gerecht zu werden, sind die betroffenen Waffen oder Waffenteile vor (dem
Fortschreiben) der Vernichtung an den Meldepflichtigen zu überlassen. Hierbei sind bis zum
Wirksamwerden der gesetzlichen Meldepflicht durch Inhaber von Erlaubnissen nach § 21 WaffG
(z.B. Büchsenmacher, autorisierte Händler, Hersteller..) verschiedene Zuständigkeiten und
Verfahrensweisen zu berücksichtigen.
Phase 1
(ab 01.01.2019)
Möglichkeit A.
Abgabe bei und Vernichtung durch die Waffenbehörde:
Die zuständige WaffB überlässt die betroffene Waffe / Waffenteil und diese erhält den Status
„überlassen an die zuständige Waffenbehörde“
Wenn die Waffe anschließend tatsächlich der Substanzvernichtung zugeführt wurde,
ist der Status „vernichtet“ zu setzen.
Werden nur Teile der Waffe vernichtet, so sind nur diese von dem Vernichtungsvorgang betroffen.
Diese sind vor dem Überlassen durch Zerlegen von der Waffe zu lösen.
Möglichkeit B.
Vernichtung durch einen autorisierten Händler, Büchsenmacher, Hersteller..
Die WaffB überlässt die betroffene Waffe an den Händler und setzt den Statuswert: „Überlassen an Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 WaffG“.
Der (ehemalige) Besitzer weist die Vernichtung über einen entsprechenden Beleg des Vernichters nach.
Die Dokumentation der Vernichtung erfolgt in diesem Fall über die entsprechende Buchführungspflicht des Erlaubnisinhabers nach § 21 Absatz 1 Satz 1 WaffG.
Phase 2
(nach Inkrafttreten des 3. WaffRÄndG und Einsetzen der gesetzlichen Meldepflicht der H&H)
Möglichkeit A.
Abgabe bei und Vernichtung durch die Waffenbehörde:
Wie in Phase 1.
Möglichkeit B.
Vernichtung durch einen autorisierten Händler, Büchsenmacher, Hersteller..
Die WaffB überlässt die betroffene Waffe an den Händler und setzt den Statuswert: „Überlassen an Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 WaffG“.
Weitere Vorgehensweise – nur Information –
Der erwerbende Erlaubnisinhaber (Büchsenmacher, Händler etc.) vernichtet die Waffe oder das Waffenteil und meldet dies eigenständig dem NWR.
Werden nur Teile der Waffe vernichtet, so führt der Erlaubnisinhaber nach § 21 Abs.1 WaffG zunächst einen „Zerlegen“ -Prozess durch und vernichtet sodann das Waffenteil. Die „restlichen“ Waffenteile verbleiben im Bestand des Erlaubnisinhabers.
Da der Vernichter gegenüber seiner zuständigen WaffB einer Meldepflicht hierüber unterliegt, wird vom NWR ein entsprechender Datenaktualisierungshinweis über die Vernichtung an die zuständige WaffB gesendet.
Der Vorgang „Vernichten“ kann nicht durch einen Sofortstorno rückgängig gemacht werden.
Falls eine Waffe oder Waffenteil fälschlicherweise als vernichtet gemeldet wurde, muss die Waffe oder das Waffenteil durch Fortschreiben des Datensatzes wieder hergestellt werden (z.B. durch Statuswechsel…)
2.5.1 (Neu-) Anlage eines Datensatzes
Beim Anlegen einer neuen Waffe oder eines wesentlichen Waffenteils sowie bei Änderungen einer vorhandenen Waffe oder eines wesentlichen Waffenteils dürfen nachfolgende Statuswerte nicht (mehr) verwendet werden:
2.5.2 Verlust einer Waffe oder eines Waffenteils
Eine abhandengekommene Waffe oder Waffenteil soll durch die Verlust-Nachricht „Waffe verlo-ren“ bzw. „Waffenteil verloren“ gemeldet werden. In der Nachricht ist der Grund für das Abhan-denkommen anzugeben, indem einer der nachfolgenden Statuswerte gewählt wird:


Die Fachliche Leitstelle hat eine Liste der Statuswerte mit Erklärungen im Zentralen In-formationssystem (ZI) hinterlegt, welche Sie bei der Wahl des richtigen Statuswertes un-terstützt.
2.5.3 Zulässige Statuswerte für Überlassungen
Waffen bzw. Waffenteile, für die eine Überlassung gemeldet wird, müssen in einem der
nachfolgenden Waffenstatus sein:







Für Waffen oder Waffenteile die andere Statuswerte besitzen, kann keine Überlassung durchgeführt werden. Diese müssen zuvor durch einen entsprechenden Statuswechsel fortgeschrieben werden.
Allgemeines:
Wie bereits aus dem Verfahren zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte für schießsportliche Ver-eine oder jagdliche Vereinigungen gem. § 10 Abs. 2 WaffG bekannt ist, sind aus Gründen der Verantwortlichkeit natürliche Personen zu benennen. Diese Mitteilung an die zuständige Waf-fenbehörde wird als Benennung bezeichnet.
Gleiches gilt, wenn Erlaubnisse an juristische Personen nach §§ 27, 28 Absatz 1 und 28a Absatz 1 WaffG erteilt werden. Es handelt sich dabei um Schießstättenerlaubnis-ortsfest-, Waffen-trageberechtigungen für Wachpersonen, sowie Waffenherstellungs- und Waffenhandelserlaub-nisse nach § 21 Absatz 1 Satz 1 WaffG.
2.4.1 Benennung bei Waffentrageberechtigungen
Waffentrageberechtigungen werden wie bisher im NWR gespeichert.



In bereits bestehenden Daten muss das neue Datenfeld „Waffentrageberechtigungsart“ nicht befüllt werden, solange keine Änderungen an dem Datensatz durchgeführt werden. Lediglich bei Änderung des Datensatzes ist das Feld Waffentrageberechtigungsart zu befüllen.
Weiterer Hinweis:
Ab der XWaffe Version 2.1.2 (voraussichtlich April 2019) wird ein zusätzliches Speichern von Bewachungspersonal auf Schiffen (§ 28a Absatz 1 WaffG) möglich sein. Hierzu werden Sie zeitgerecht weitere Informationen erhalten.
2.4.2 Benennung bei Erlaubnissen mittels einer Personenrolle
Ist oder wird eine Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 WaffG (Waffenherstellungs- und Handelserlaubnis) an eine nichtnatürliche Person erteilt, so hat der Erlaubnisinhaber bei der zuständigen Waffenbehörde eine natürliche Person als Verantwortlicher zu benennen.
Die Waffenbehörde trägt in die Erlaubnis (der nichtnatürlichen Person) die natürliche Person als „Verantwortlicher oder Erlaubnisinhaber nach § 21 Absatz1 Satz 1 WaffG“ ein.


Es erfolgt eine anlassbezogene Datenpflege. Sobald eine der genannten Erlaubnisse geändert wird, müssen die Anpassungen an den neuen Standard vorgenommen werden.
Rechtsgrundlage: § 41 WaffG
§ 1 Absatz 1 Nr. 8 NWRG
§ 3 Nr. 21 NWRG
Allgemeines:
Derzeit wird im Datenbestand des NWR nicht zwischen den verschiedenen Möglichkeiten des Waffenverbots differenziert. Jede der vom Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten (Arten) wird als Waffenverbot bezeichnet. Damit für die abfragenden Sicherheitsbehörden in Zukunft dies sicht-bar sein wird, werden die Waffenverbote künftig nach den verschiedenen Arten im NWR ge-speichert.
2.3.1 Neue Abbildung der Waffenverbote
Ergänzend zu den bisherigen Angaben, muss künftig bei einem im NWR gespeicherten Waf-fenverbot die Art des Waffenverbotes angegeben werden.
2.3.2 Folgende Möglichkeiten der Speicherung stehen zur Verfügung
- „Besitz- und Erwerbsverbot“ nach § 41 Absatz 1 WaffG (erlaubnisfreie Waffen und oder Munition)
- „Besitzverbot“ nach § 41 Absatz 2 WaffG (erlaubnispflichtige Waffen und oder Munition)
- Waffenverbot nach § 41 Absatz 1 und 2 WaffG (größtmögliche Kombination)
2.3.3 (Neu-)Erteilung eines Waffenverbotes
Beim Anlegen eines neuen Waffenverbotes ist die Angabe der Waffenverbotsart verpflichtend. Es ist zwingend, zusätzlich zu den bisherigen Daten (Adressat des Verbotes, Bezeichnung, Freitextfeld zur Übermittlung des Verbotstextes, Gültigkeitszeitraum bzw. Verlängerung), eine der o.g. drei Arten bzw. Möglichkeiten anzugeben. Ebenso ist der Status auf „erteilt“ zu setzen.
2.3.4 Änderung eines bestehenden (undifferenzierten) Waffenverbotes
Wird ein bestehendes Waffenverbot geändert (Alt-Daten), so ist mit der Änderung die Angabe der Waffenverbotsart verpflichtend.
2.3.5 Aufhebung eines bestehenden Waffenverbotes
Wird ein Waffenverbot aufgehoben, ist dies dem NWR mitzuteilen. Dies kann entweder durch Löschung oder durch umändern des Statuswertes geschehen. Nachfolgende Statuswerte zur Erledigung eines Waffenverbotes sind zulässig:
- „widerrufen“
- „zurückgenommen“
- „aufgehoben“.
Auch bei solchen Änderungen muss die Art des Waffenverbotes angegeben werden.
Hinweis / Tipp:
Bereits im NWR gespeicherte Waffenverbote werden nur anlassbezogen, also wenn
Änderungsbedarfe bestehen, mit den zusätzlichen Arten abgespeichert.