FAQs_Gast
Derzeit erfolgt nur eine Aufnahme von Waffenherstellern. Sollte für bestimmte Erlaubnisse (z.B. für Munitionssammler) eine Firmenbezeichnung erforderlich sein, so ist diese als einfacher Text in das jeweilige Datenfeld einzugeben.
Im Falle einer NWR-Erweiterung um die strukturierte Abbildung von Munition (z.B. im Zusammenhang mit dem Rechtskomplex der Verbringungen) wird die FL eine entsprechende Katalogerweiterung prüfen.
?Dummy-Launcher sind aufgrund ihrer Zweckbestimmung keine Waffen im Sinne des WaffG. Aus diesem Grund erfolgt auch keine Speicherung im NWR. Die PTB-Nummer bezieht sich auf eine technische Zulassung durch die PTB, es handelt sich hierbei NICHT um das Zeichen PTB im Kreis, das für erlaubnisfreie Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen verwendet wird.
Nein. Schusswaffen gelten auch bei starkem Rostbefall oder Beschädigungen weiterhin als „scharfe“ erlaubnispflichtige Schusswaffen. Solange eine Waffe mit allgemein gebräuchlichem Werkzeug (Baumarkt) wieder in einen Zustand versetzt werden kann, der die Abgabe von mindestens einem einzigen Schuss zulässt, liegt keine Unbrauchbarkeit vor. Auch dann nicht, wenn die Waffe bereits bei der ersten Schussabgabe zerstört würde.
Der Wechsellauf wird vom Büchsenmacher eingebaut (Werkzeug und Maschinen sind notwendig).
Merke: „W“ wie Werkzeug = Wechsellauf
Den Austauschlauf kann der Jäger /Sportschütze selber einbauen (kein Werkzeug erforderlich).
Leider wird dieser Zusammenhang im allgemeinen Sprachgebrauch meistens verkehrt herum angewendet.
Von der Häufigkeit her gesehen, gibt es wesentlich mehr Austauschläufe als Wechselläufe.