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Diese Erwerbsart ist auszuwählen in folgenden Fallkonstellationen:
- Sämtliche Erwerbsvorgänge von ausländischen
- Privatkunden aus Drittstaaten (Nicht-EU-Mitgliedsstaaten)
- Herstellern/Händlern aus Drittstaaten (Nicht-EU-Mitgliedsstaaten)
- sonstigen Berechtigten aus Drittstaaten (Nicht-EU-Mitgliedsstaaten)
Diese Erwerbsart ist nicht zu verwenden in folgenden Fallkonstellationen:
- Sämtliche Erwerbsvorgänge
- von ausländischen Privatkunden aus EU-Mitgliedsstaaten
- von ausländischen Herstellern/Händlern aus EU-Mitgliedsstaaten
- von ausländischen sonstigen Berechtigten aus EU-Mitgliedsstaaten
- von sämtlichen inländischen Überlassern
Beispiel: Kauf einer Waffe von einem Hersteller aus Drittstaat
Betroffener Personenkreis: | Waffenhändler |
Benötigte Daten: | Ihre NWR Firmen-ID (F-ID) Ihre NWR Erlaubnis-ID (E-ID) Datum des Erwerbs Waffe bei Anzeige in Besitz „Klardaten“ des Überlassers (z.B. Name, Vorname, Anschrift, Staat..) NWR-ID Waffe/Waffenteil (wenn bekannt W-ID o. T-ID) Falls keine NWR-ID für die Waffe / Waffenteil vergeben bzw. bekannt ist, ist die Waffe / das Waffenteil mit folgenden Angaben neu zu erfassen:
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In diesem Fall ist die Waffe in der Regel noch nicht im NWR registriert und wird durch ihre Erwerbsmeldung neu im NWR erfasst. Daher müssen die vollständigen Daten der Waffe und der in ihr verbauten wesentlichen Waffenteile angegeben werden. Als Erwerbsart geben Sie bitte „Erwerb von Überlasser aus Drittstaat“ an.
Bei der Meldung eines Erwerbs aus dem Drittstaat kann die Waffe aber bereits im NWR registriert sein, beispielsweise bei der Einsendung einer an einen ausländischen Kunden verkauften Waffe zur Instandsetzung.
Am sinnvollsten ist es, wenn Sie den Erwerb der Waffe immer erst melden, wenn Ihnen die Waffe vorliegt, somit können Sie in Ihrem Meldeprozess immer angeben, dass sich die Waffe bereits in Ihrem Besitz befindet.
Da der Überlasser nicht im NWR registriert ist und somit nicht über eine NWR-ID verfügt, müssen in der Meldung die Klardaten (z.B. Name, Vorname, Anschrift, usw.) angegeben werden.




Diese Erwerbsart ist auszuwählen in folgenden Fallkonstellationen:
- Sämtliche Erwerbsvorgänge von ausländischen
- Privatkunden aus EU-Mitgliedsstaaten
- Herstellern/Händlern aus EU-Mitgliedsstaaten
- sonstigen Berechtigten aus EU-Mitgliedsstaaten
Diese Erwerbsart ist nicht zu verwenden in folgenden Fallkonstellationen:
- Sämtliche Erwerbsvorgänge
- von ausländischen Privatkunden aus Drittstaaten (Nicht-EU-Mitgliedsstaaten)
- von ausländischen Herstellern/Händlern aus Drittstaaten (Nicht-EU-Mitgliedsstaaten)
- von ausländischen sonstigen Berechtigten aus Drittstaaten (Nicht-EU-Mitgliedsstaaten)
- von sämtlichen inländischen Überlassern
Beispiel: Instandsetzung der Waffe eines Besitzers aus EU-Mitgliedstaat durch den Hersteller der Waffe
Betroffener Personenkreis: | Waffenhändler |
Benötigte Daten: | Ihre NWR Firmen-ID (F-ID) Ihre NWR Erlaubnis-ID (E-ID) Datum des Erwerbs Waffe bei Anzeige in Besitz „Klardaten“ des Überlassers (z.B. Name, Vorname, Anschrift, Staat..) NWR-ID Waffe/Waffenteil (wenn bekannt W-ID o. F-ID) Falls keine NWR-ID für die Waffe / Waffenteil vergeben bzw. bekannt ist, ist die Waffe / das Waffenteil mit folgenden Angaben neu zu erfassen:
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Bei der Meldung eines Erwerbs aus dem Ausland kann die Waffe bereits im NWR registriert sein, beispielsweise Einsendung einer an einen ausländischen Kunden verkauften Waffe zu Instandsetzung.
Wenn Sie bereits über die NWR-ID der Waffe verfügen und alle Parameter der Waffe übereinstimmen, können Sie die Waffe in der Erwerbsmeldung mit der NWR-ID angeben, ansonsten müssen die vollständigen Waffendaten von Ihnen angegeben werden. Generell ist bei importierten Waffen darauf zu achten, dass die Verpflichtung besteht, auch alle in der Waffe verbauten wesentlichen Waffenteile mit zu melden sind. Am sinnvollsten ist es, wenn Sie den Erwerb der Waffe immer erst melden, wenn Ihnen die Waffe vorliegt, somit können Sie in Ihrem Meldeprozess immer angeben, dass sich die Waffe bereits in Ihrem Besitz befindet. Da der Überlasser nicht im NWR registriert ist und somit nicht über eine NWR-ID verfügt, müssen in der Meldung die Klardaten (z.B. Name, Vorname, Anschrift, usw.) angegeben werden.




Diese Erwerbsart ist auszuwählen in folgenden Fallkonstellationen:
- Sämtliche Erwerbsvorgänge von sonstigen Berechtigten, z.B.
- Rückerwerb von Waffen von Betrieben, die Verschönerungsarbeiten an den Waffen durchgeführt haben.
- Rückerwerb von Waffen, die nach dem Austausch eines wesentlichen Waffenteils zur hierdurch erforderlichen Beschussprüfung an das Beschussamt überlassen worden sind (gilt nicht in Fällen, bei denen das führende Waffenteil ausgetauscht worden ist. Hierbei handelt es sich um eine Fertigstellung, siehe 2.5)
- Der Erwerb einer noch nicht im NWR registrierten Waffe, die noch nicht über eine NWR ID (W-ID) verfügt, von einem Überlasser der ebenfalls noch nicht im NWR registriert ist (z.B. Inhaber einer Ersatzbescheinigung, Behörden, Polizei etc.)
Betroffener Personenkreis: | Waffenhändler |
Benötigte Daten: | Ihre NWR Firmen-ID (F-ID) Ihre NWR Erlaubnis-ID (E-ID) Datum des Erwerbs Waffe bei Anzeige in Besitz „Klardaten“ des Überlassers (z.B. Name, Vorname, Anschrift, Staat..) NWR-ID Waffe/Waffenteil (W-ID o. T-ID) Als Kontrolldaten:
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Bei dem Erwerb von Waffen von sonstigen Berechtigten sind zwei Fallkonstellationen voneinander zu unterscheiden:
- Der Erwerb einer im NWR bereits registrierten Waffe, die bereits über eine NWR ID (W-ID) verfügt.
- Der Erwerb einer noch nicht im NWR registrierten Waffe, die noch nicht über eine NWR ID (W-ID) verfügt.
Bei Auswahl dieser Erwerbsart ist daher zudem auszuwählen, ob der Erwerb einer Waffe mit oder ohne vorhandene W-ID gemeldet werden soll.
In die erste Gruppe fallen z.B. folgende Fallbeispiele:
Diese Erwerbsart ist unverzüglich beim Rückerwerb einer Waffe/eines Waffenteils auszuwählen, wenn Sie z.B. eine Waffe von einem anderen Betrieb zurückerhalten, nach dem dieser für Sie Verschönerungsarbeiten an der Waffe durchgeführt hat, oder wenn Sie eine bereits bestehende Waffe vom Beschussamt zurückerhalten haben. Da der Überlasser nicht im NWR registriert ist und somit nicht über eine NWR-ID verfügt, müssen in der Meldung die Klardaten (z.B. Name, Vorname, Anschrift, usw.) angegeben werden.
In die zweite Gruppe fallen z.B. folgende Fallbeispiele:
Gemäß der rechtlichen Rahmenbedingungen gibt es Personen und Institutionen, die zwar waffenrechtlich zum Besitz von Waffen/Waffenteilen berechtigt sind, jedoch nicht im NWR registriert sind. Dieses können u.a. folgende Personen und Institutionen sein:
- Inhaber einer Ersatzbescheinigung
- Waffenbehörden
- Sonstige Behörden (z.B. Polizei, Staatsanwaltschaft, Finanzbehörden)
Wird von diesen Personen oder Institutionen eine Waffe erworben, die noch nicht im NWR registriert ist, ist anzugeben, dass eine Waffe ohne bekannte NWR ID (W-ID) erworben werden soll. Bei dieser Auswahl wird dann im Rahmen der Verarbeitung der Erwerbsmeldung eine neue W-ID erzeugt.
In seltenen Fällen kann es jedoch auch beim Erwerb von diesen Personen und Institutionen vorkommen, dass Waffen mit bekannter W-ID erworben werden sollen. Dieses kann z.B. der Fall sein, wenn eine Waffe, die einem Inhaber einer Ersatzbescheinigung überlassen wurde, zurück erworben wird oder wenn Waffen, die vorübergehend amtlich sichergestellt wurden, wieder ausgehändigt werden. Diese Fälle würden dann wiederum in die erste Gruppe fallen. zum Inhaltsverzeichnis

Diese Erwerbsart ist auszuwählen in folgenden Fallkonstellationen:
- Sämtliche Erwerbsvorgänge von
- WBK-Inhaber, sofern für diese aus der Überlassung keine Anzeigepflicht bei der WaffB resultiert, z.B. bei Überlassung der Waffe zum Zwecke der Reparatur oder zum Zwecke des Kommissionsverkaufs.
Diese Erwerbsart ist nicht zu verwenden in folgenden Fallkonstellationen:
- WBK-Inhabern, für die aus der Überlassung eine Anzeigepflicht bei der WaffB resultiert.
Betroffener Personenkreis: | Waffenhändler |
Benötigte Daten: | Ihre NWR Firmen-ID (F-ID) Ihre NWR Erlaubnis-ID (E-ID) Datum des Erwerbs Waffe bei Anzeige in Besitz NWR-ID des Überlassers (P-ID o. F-ID) NWR-ID Waffe/Waffenteil (W-ID o. T-ID) Als Kontrolldaten:
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Sie melden den Erwerb einer Waffe/eines Waffenteils von einem WBK-Inhaber, der Ihnen diese zum Zwecke der Reparatur oder des Kommissionsverkaufs überlässt, dann melden Sie dieses unverzüglich mit dieser Erwerbsmeldung ohne Anzeigepflicht für den WBK-Inhaber. Der WBK-Inhaber unterliegt bei solchen Überlassungen keiner Anzeigepflicht bei seiner zuständigen Waffenbehörde. Beim Anzeigen des Erwerbs muss sich die Waffe in Ihrem Besitz befinden.

