Leinengewehre und -pistolen fallen aufgrund Ihrer Zweckbestimmung nicht unter das Waffengesetz. Leinengewehre oder Leinenpistolen werden u.a. in der Seenotrettung eingesetzt, um mittels dieser Waffe ein Rettungsseil über größere Distanzen z.B. auf ein Schiff zu schießen. Maßgeblich hierfür ist § 1(2) WaffG i.V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Ziffer 1 WaffG. Da diese Geräte nicht dem WaffG unterliegen ist eine Speicherung im NWR nicht vorgesehen.
Schusswaffen mit Leinenwurffunktion
Ist ein Gerät sowohl zum Abschuss von Munition im Sinne der Anlage 1 WaffG, als auch von Leinen/Leinenträgern bestimmt, so ist in einem solchen Fall die waffenrechtliche Zweckbestimmung weiterhin gegeben und es handelt sich um eine Schusswaffe gemäß WaffG. Die richtige Einschätzung des Verwendungszweckes ist hierbei von Bedeutung und ist vom Einzefall abhängig.