§ 2 Absatz 5 NWRG
§ 3 Nr. 25 und 26 NWRG
§ 18 Absatz 2 Nr. 10 und 11 NWRG
Allgemeines:
Im Nationalen Waffenregister (NWR) sind ab dem 01.01.2019 Anträge auf erstmalige Ertei-lung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zu speichern. Auf diese Weise können abfragende Stellen Kenntnis darüber erlangen, ob eine Person den Umgang mit einer Waffe begehrt und ggf. die zuständige Waffenbehörde im Verwaltungsverfahren über Tatsachen informieren, die für die Erteilung (oder Versagung) von Bedeutung sein könnten.
Die Speicherung eines Antrages erfolgt ähnlich dem anderer Erlaubnisobjekte, wie z.B. einer WBK, jedoch mit reduziertem Datenumfang.
Ein Antrag erhält - ähnlich wie eine Erlaubnis- eine NWR-ID die mit -E- beginnt
(Beispiel: E-2018-06-18-000001-J)
2.1.1 Erfassung/Registrierung eines Antrages
Um eine waffenrechtliche Erlaubnis zu erhalten, muss eine Person einen Antrag bei der für sei-ne Person / Unternehmung zuständigen Waffenbehörde (WaffB) stellen. Vor einer Speicherung des Antrags muss von der zuständigen WaffB die Erfassung der Personendaten des Antragstel-lers vorausgehen (natürliche und nichtnatürliche Personen).
2.1.2 Erforderliche Antragsdaten zur Erfassung/Registrierung von erstmaligen Anträgen
Datenfeld |
Beispiel |
NWR-ID der antragstellenden Person |
P-2018-06-18-00001-L |
Personenrolle der antragstellenden Person |
Wachperson, Verantwortlicher,… |
Behördenkennzeichen der ausstellenden Behörde |
z.B. 534231 |
Name der ausstellenden Behörde |
Landkreis „x y“ |
Waffenrechtlicher Verwaltungsakt (ehem. „Erlaubnistyp“) |
Art der beantragten Erlaubnis z.B. kleiner Waffenschein, Waffenbesitzkarte, Waffenhandelserlaubnis… |
Waffenrechtlicher Verwaltungsakt Status (ehem. „Erlaubnisstatus“) |
Nur Status „Antrag gestellt“ oder „versagt“ möglich !!! |
Waffenrechtlicher Verwaltungsakt Statusdatum |
Datum der letzten Statusänderung |
2.1.3 Änderung von Antragsdaten
Sollte es erforderlich sein, dass bereits gespeicherte Daten des Antrages geändert werden müssen, können Sie dies jederzeit tun. Diese neuen Daten werden dann mittels „ Antrag korrigieren „fortgeschrieben“ (ugs.: gespeichert). Eine Abbildung in der Historie erfolgt hierbei nicht.
2.1.4 Vom Antrag zur Erlaubnis
Nach positivem Abschluss der Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen, wird aus dem Antrag die begehrte Erlaubnis, indem der waffenrechtliche Verwaltungsakt Status von „Antrag gestellt“ auf „erteilt“ gesetzt und fortgeschrieben (gespeichert) wird (mit Abbildung der Historie).
2.1.5 Vom Antrag zur Versagung
Sollten Sie nach Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen zu dem Ergebnis kommen, dass der Antrag versagt werden muss, wird dies nach der Unanfechtbarkeit der Versagung (aus bestimmten Gründen, vgl. § 3 Nr. 26 NWRG) durch den Statuswechsel von „Antrag gestellt“ auf „versagt“ dokumentiert.

2.1.6 Löschen von Anträgen
Bereits gespeicherte Anträge können von der zuständigen Waffenbehörde gelöscht werden. Dies betrifft insbesondere die Fälle, wenn kein anderer Speicheranlass mit längerer Speicherfrist vorliegt. Dies können sein:
A. Der Antragsteller zieht seinen Antrag zurück
Wird ein Antrag vom dem Antragsteller zurückgezogen und es hat noch keine Bearbeitung stattgefunden, müssen der Antrag und die Personendaten!! des erstmaligen Antragstellers von der zuständigen WaffB gelöscht werden.
B. Der Antragsteller verstirbt innerhalb der Antragsphase
Sollte der Antragsteller innerhalb der Antragsphase versterben, müssen der Antrag und die Personendaten von der zuständigen WaffB gelöscht werden.


Anträge können auch direkt im Status „versagt“ angelegt werden.
Ein Antrag kann nach der unanfechtbaren Versagung durch die Behörde nicht mehr zurückgezogen werden.