2.2 Speicherung der Versagung eines Antrages auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis

Rechtsgrundlage: §§ 4, 5, 6 Waffengesetz (WaffG)
§ 1 Absatz 1 Nr. 2 NWRG
§ 2 Absatz 5 NWRG
§ 3 Nr. 26 NWRG
§ 18 Absatz 2 Nr. 11 NWRG

Allgemeines:
Wird ein Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis abgelehnt, so wird die Erlaubnis versagt. Im NWR sind ab dem 01.01.2019 bestimmte Fälle von Versagungen abzubilden, sofern die Versagung aus einem der folgenden Gründe erfolgt (vgl. § 3 Nr. 26 NWRG):

  1. Der Antragsteller besitzt keine Zuverlässigkeit aufgrund von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG),
  2. Der Antragsteller besitzt keine Zuverlässigkeit als Person, die Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat, war, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG),
  3. Der Antragsteller besitzt keine Zuverlässigkeit als Person, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG),
  4. Der Antragsteller besitzt keine Zuverlässigkeit als Person, die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 i.Vm. § 5 Abs. 2 Nr. 4 WaffG),
  5. Der Antragsteller besitzt keine persönliche Eignung als Person, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig sind, abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG),
  6. Der Antragsteller besitzt keine persönliche Eignung als Person, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 WaffG).


Eine Speicherung der Versagung muss gem. § 3 Nr. 26 NWRG n.F. nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Versagung erfolgen. Die Gründe die zur Versagung geführt haben dürfen nicht gespeichert werden.

Zur Speicherung einer Versagung sind die Angaben aus dem Antrag ausreichend.


2.2.1 Versagung eines erstmaligen Antrags
Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Versagung wird der Antrag durch ändern des Status von „Antrag gestellt“ in „versagt“ dokumentiert. Als Statusdatum ist sodann das Datum einzutragen, seit dem die Versagung unanfechtbar ist.
2.2.2 Versagung eines Antrags beim Vorliegen bereits bestehender Erlaubnisse
Anlegen des Antrags auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis (s. Speicherung eines erstmaligen Antrags). Die Personenstammdaten liegen dem NWR bereits vor!

Im Gegensatz zur erstmaligen Erfassung eines Antrags kann hier der Status „versagt“ direkt gesetzt werden.


2.2.3 Bearbeitung von Versagungen
Versagungen können nur im Status „versagt“ fortgeschrieben (gespeichert) oder korrigiert wer-den.


2.2.4 Löschen und Stornieren von Versagungen
Versagungen können gelöscht und storniert werden. Sie sind nach Ablauf der Löschfrist gem.
§ 18 Nr. 11 NWRG aus dem Register zu löschen.


HinweisHinweis / Tipp:
Hat der Antragsteller weitere Erlaubnisse in Besitz, muss geprüft werden, ob die Gründe welche zur Versagung führten, evtl. Folgen für bereits bestehende Erlaubnisse hat. In einem solchen Fall wird weiter wie bisher verfahren (ggf. Widerruf /Rücknahme).

Sind keine weiteren Erlaubnisse vorhanden, wird zusätzlich der Personenstatus auf „in-aktiv“ gesetzt.

Kontakt
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Fachliche Leitstelle NWR
Steckelhörn 12
20457 Hamburg
E-Mail: nwr-fl@bis.hamburg.de
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und Heimat)
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Quellenverzeichnis
Bilder:
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