Rechtsgrundlage: § 41 WaffG
§ 1 Absatz 1 Nr. 8 NWRG
§ 3 Nr. 21 NWRG
Allgemeines:
Derzeit wird im Datenbestand des NWR nicht zwischen den verschiedenen Möglichkeiten des Waffenverbots differenziert. Jede der vom Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten (Arten) wird als Waffenverbot bezeichnet. Damit für die abfragenden Sicherheitsbehörden in Zukunft dies sicht-bar sein wird, werden die Waffenverbote künftig nach den verschiedenen Arten im NWR ge-speichert.
2.3.1 Neue Abbildung der Waffenverbote
Ergänzend zu den bisherigen Angaben, muss künftig bei einem im NWR gespeicherten Waf-fenverbot die Art des Waffenverbotes angegeben werden.
2.3.2 Folgende Möglichkeiten der Speicherung stehen zur Verfügung
- „Besitz- und Erwerbsverbot“ nach § 41 Absatz 1 WaffG (erlaubnisfreie Waffen und oder Munition)
- „Besitzverbot“ nach § 41 Absatz 2 WaffG (erlaubnispflichtige Waffen und oder Munition)
- Waffenverbot nach § 41 Absatz 1 und 2 WaffG (größtmögliche Kombination)
2.3.3 (Neu-)Erteilung eines Waffenverbotes
Beim Anlegen eines neuen Waffenverbotes ist die Angabe der Waffenverbotsart verpflichtend. Es ist zwingend, zusätzlich zu den bisherigen Daten (Adressat des Verbotes, Bezeichnung, Freitextfeld zur Übermittlung des Verbotstextes, Gültigkeitszeitraum bzw. Verlängerung), eine der o.g. drei Arten bzw. Möglichkeiten anzugeben. Ebenso ist der Status auf „erteilt“ zu setzen.
2.3.4 Änderung eines bestehenden (undifferenzierten) Waffenverbotes
Wird ein bestehendes Waffenverbot geändert (Alt-Daten), so ist mit der Änderung die Angabe der Waffenverbotsart verpflichtend.
2.3.5 Aufhebung eines bestehenden Waffenverbotes
Wird ein Waffenverbot aufgehoben, ist dies dem NWR mitzuteilen. Dies kann entweder durch Löschung oder durch umändern des Statuswertes geschehen. Nachfolgende Statuswerte zur Erledigung eines Waffenverbotes sind zulässig:
- „widerrufen“
- „zurückgenommen“
- „aufgehoben“.
Auch bei solchen Änderungen muss die Art des Waffenverbotes angegeben werden.
Hinweis / Tipp:
Bereits im NWR gespeicherte Waffenverbote werden nur anlassbezogen, also wenn
Änderungsbedarfe bestehen, mit den zusätzlichen Arten abgespeichert.