2.4 Benennung von natürlichen Personen für bestimmte Erlaubnisarten

Rechtsgrundlage:
§ 10 Absatz 2 Satz 3 WaffG
§ 28 Absatz 3 Satz 1 WaffG
§ 28a Absatz 1 Satz 3 WaffG
§ 27 Absatz 1 Satz 3 WaffG
§ 2 Nr. 5 NWRG
§ 3 Nr. 3 NWRG

Allgemeines:
Wie bereits aus dem Verfahren zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte für schießsportliche Ver-eine oder jagdliche Vereinigungen gem. § 10 Abs. 2 WaffG bekannt ist, sind aus Gründen der Verantwortlichkeit natürliche Personen zu benennen. Diese Mitteilung an die zuständige Waf-fenbehörde wird als Benennung bezeichnet.
Gleiches gilt, wenn Erlaubnisse an juristische Personen nach §§ 27, 28 Absatz 1 und 28a Absatz 1 WaffG erteilt werden. Es handelt sich dabei um Schießstättenerlaubnis-ortsfest-, Waffen-trageberechtigungen für Wachpersonen, sowie Waffenherstellungs- und Waffenhandelserlaub-nisse nach § 21 Absatz 1 Satz 1 WaffG.

2.4.1 Benennung bei Waffentrageberechtigungen
Waffentrageberechtigungen werden wie bisher im NWR gespeichert.

achtung  Es ist dabei auf die Erlaubnis der nichtnatürlichen Person (i.d.R. Waffenbesitzkarte), die die Benennung der natürlichen Person veranlasst hat, zu verweisen!!! Ein erzeugter Waffenverweis wird der in der Waffentrageberechtigung benannten Person zugeordnet und zeigt auf die genutzte Waffe der nichtnatürlichen Person.

achtung  Von einer Waffentrageberechtigung darf weder auf einen kleinen Waffenschein noch auf einen Waffenschein verwiesen werden.


HinweisHinweis / Tipp:
In bereits bestehenden Daten muss das neue Datenfeld „Waffentrageberechtigungsart“ nicht befüllt werden, solange keine Änderungen an dem Datensatz durchgeführt werden. Lediglich bei Änderung des Datensatzes ist das Feld Waffentrageberechtigungsart zu befüllen.

Weiterer Hinweis:

Ab der XWaffe Version 2.1.2 (voraussichtlich April 2019) wird ein zusätzliches Speichern von Bewachungspersonal auf Schiffen (§ 28a Absatz 1 WaffG) möglich sein. Hierzu werden Sie zeitgerecht weitere Informationen erhalten.

2.4.2 Benennung bei Erlaubnissen mittels einer Personenrolle

Ist oder wird eine Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 WaffG (Waffenherstellungs- und Handelserlaubnis) an eine nichtnatürliche Person erteilt, so hat der Erlaubnisinhaber bei der zuständigen Waffenbehörde eine natürliche Person als Verantwortlicher zu benennen.
Die Waffenbehörde trägt in die Erlaubnis (der nichtnatürlichen Person) die natürliche Person als „Verantwortlicher oder Erlaubnisinhaber nach § 21 Absatz1 Satz 1 WaffG“ ein.

achtung  Bei den Erlaubnissen Schießstätte-ortsfest- und „Waffenbesitzkarte für Vereine“ muss eine natürliche Person v o r dem Erwerb der ersten Waffe als „Verantwortlicher oder Er-laubnisinhaber nach § 21 Absatz1 Satz 1 WaffG“ eingetragen sein.


HinweisHinweis / Tipp:
Es erfolgt eine anlassbezogene Datenpflege. Sobald eine der genannten Erlaubnisse geändert wird, müssen die Anpassungen an den neuen Standard vorgenommen werden.
Kontakt
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Inneres und Sport
Fachliche Leitstelle NWR
Steckelhörn 12
20457 Hamburg
E-Mail: nwr-fl@bis.hamburg.de
Links (extern)
www.bmi.bund.de
(Bundesministerium des Innern
und Heimat)
www.bva.bund.de
(Bundesverwaltungsamt)
www.nwr-fl.de
(Fachliche Leitstelle NWR)
Quellenverzeichnis
Bilder:
Peter Smola
Rainer Sturm
alle pixelio.de