§ 10 Absatz 2 Satz 3 WaffG
§ 28 Absatz 3 Satz 1 WaffG
§ 28a Absatz 1 Satz 3 WaffG
§ 27 Absatz 1 Satz 3 WaffG
§ 2 Nr. 5 NWRG
§ 3 Nr. 3 NWRG
Allgemeines:
Wie bereits aus dem Verfahren zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte für schießsportliche Ver-eine oder jagdliche Vereinigungen gem. § 10 Abs. 2 WaffG bekannt ist, sind aus Gründen der Verantwortlichkeit natürliche Personen zu benennen. Diese Mitteilung an die zuständige Waf-fenbehörde wird als Benennung bezeichnet.
Gleiches gilt, wenn Erlaubnisse an juristische Personen nach §§ 27, 28 Absatz 1 und 28a Absatz 1 WaffG erteilt werden. Es handelt sich dabei um Schießstättenerlaubnis-ortsfest-, Waffen-trageberechtigungen für Wachpersonen, sowie Waffenherstellungs- und Waffenhandelserlaub-nisse nach § 21 Absatz 1 Satz 1 WaffG.
2.4.1 Benennung bei Waffentrageberechtigungen
Waffentrageberechtigungen werden wie bisher im NWR gespeichert.



In bereits bestehenden Daten muss das neue Datenfeld „Waffentrageberechtigungsart“ nicht befüllt werden, solange keine Änderungen an dem Datensatz durchgeführt werden. Lediglich bei Änderung des Datensatzes ist das Feld Waffentrageberechtigungsart zu befüllen.
Weiterer Hinweis:
Ab der XWaffe Version 2.1.2 (voraussichtlich April 2019) wird ein zusätzliches Speichern von Bewachungspersonal auf Schiffen (§ 28a Absatz 1 WaffG) möglich sein. Hierzu werden Sie zeitgerecht weitere Informationen erhalten.
2.4.2 Benennung bei Erlaubnissen mittels einer Personenrolle
Ist oder wird eine Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 WaffG (Waffenherstellungs- und Handelserlaubnis) an eine nichtnatürliche Person erteilt, so hat der Erlaubnisinhaber bei der zuständigen Waffenbehörde eine natürliche Person als Verantwortlicher zu benennen.
Die Waffenbehörde trägt in die Erlaubnis (der nichtnatürlichen Person) die natürliche Person als „Verantwortlicher oder Erlaubnisinhaber nach § 21 Absatz1 Satz 1 WaffG“ ein.


Es erfolgt eine anlassbezogene Datenpflege. Sobald eine der genannten Erlaubnisse geändert wird, müssen die Anpassungen an den neuen Standard vorgenommen werden.