2.7 Unbrauchbarmachen von Waffen und Waffenteilen

Rechtsgrundlage:       § 3, 4 NWRG

  • § 7     1. WaffV

                                   Anlage 1 Abschnitt 1 UA 1 Nummer 1.4 zu § 1 Abs. 4 WaffG

                                   Anlage 2 Abschnitt 3 UA 2 Nummer 4 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG

                                   Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 (EU Richtlinie Dekowaffen)

Allgemeines

 

Im Gegensatz zu früheren Versionen von XWaffe, wird künftig das Unbrauchbarmachen,

Blockieren und De-Blockieren (ugs. Entsperren von Blockierungen) durch sogenannte

Meldeprozesse an das Register gemeldet. Die jeweilige Art der Bearbeitung wird in der Meldung

angegeben.

Sämtliche o.a. Prozesse werden über den Meldeprozess „Unbrauchbarmachen“ abgebildet. Die Art der Bearbeitung wird jeweils abgebildet. Die Bearbeitung bezieht sich auf das jeweils gemeldete Waffenteil bzw. Waffe und die darin verbauten Teile.

2.7.1      Meldeprozessart „Unbrauchbarmachen“

Bei einer Unbrauchbarmachung werden die Waffe bzw. das Waffenteil und alle darin verbauten Waffenteile unbrauchbar gemacht. Die Abbildung im NWR erfolgt dadurch, dass im Katalogwert „Waffentechnische Ausführung“ der Wert Dekorationswaffe- / waffenteil gesetzt wird.

achtung  Die Bescheinigung über das Umändern in eine Dekorationswaffe des Büchsenmachers /Herstellers gem. Anhang III zu Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 (EU Richtlinie Dekowaffen) ist erforderlich.

HinweisAb Wirksamkeit der gesetzlich geregelten Meldepflicht durch den Büchsenmacher / Hersteller übernimmt dieser den Meldeprozess!

2.7.2      Meldeprozessart „Blockieren“

Sobald eine Waffe bzw. ein Waffenteil gem. § 20 Abs. 3 ff. WaffG durch ein Blockiersystem

gesichert ist, ist diese Blockierung dem NWR mitzuteilen. Hierzu wird für die Waffe und alle darin

verbauten Waffenteile im Katalogwert „Waffentechnische Ausführung“ der Wert „blockierte

Waffe- / Waffenteil“ gesetzt.


            Der Nachweis über das Blockieren der Waffe / des Waffenteiles gem. § 20 Abs. 5 Satz 3 WaffG des autorisierten Büchsenmachers / Herstellers ist erforderlich.


2.7.3      Meldeprozessart „De-Blockieren“ (Entsperren von Blockiersystemen)

Sobald das Blockiersystem aus der Waffe bzw. ein Waffenteil entnommen wurde, ist diese

De- Blockierung (Entsperrung) dem NWR mitzuteilen.

Hierzu wird für die Waffe und alle darin verbauten Waffenteile im Katalogwert „Waffentechnische

Ausführung“ der Wert „blockierte Waffe- / Waffenteil“ entfernt und ein neuer Wert (i.d.R

Waffe/Waffenteil ohne Besonderheiten) gesetzt.

Diese Änderungen werden durch „Fortschreiben“ (Speichern) des Datensatzes historisiert.

 achtung  Der Nachweis des autorisierten Büchsenmachers /Herstellers über das De-Blockieren (ugs. Entsperren) der Waffe / des Waffenteiles ist gem. § 20 Abs.5 Satz 3WaffG erforderlich.

Kontakt
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Inneres und Sport
Fachliche Leitstelle NWR
Steckelhörn 12
20457 Hamburg
E-Mail: nwr-fl@bis.hamburg.de
Links (extern)
www.bmi.bund.de
(Bundesministerium des Innern
und Heimat)
www.bva.bund.de
(Bundesverwaltungsamt)
www.nwr-fl.de
(Fachliche Leitstelle NWR)
Quellenverzeichnis
Bilder:
Peter Smola
Rainer Sturm
alle pixelio.de