Rechtsgrundlage: § 3, 4 NWRG
- § 7 1. WaffV
Anlage 1 Abschnitt 1 UA 1 Nummer 1.4 zu § 1 Abs. 4 WaffG
Anlage 2 Abschnitt 3 UA 2 Nummer 4 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 (EU Richtlinie Dekowaffen)
Allgemeines
Im Gegensatz zu früheren Versionen von XWaffe, wird künftig das Unbrauchbarmachen,
Blockieren und De-Blockieren (ugs. Entsperren von Blockierungen) durch sogenannte
Meldeprozesse an das Register gemeldet. Die jeweilige Art der Bearbeitung wird in der Meldung
angegeben.
Sämtliche o.a. Prozesse werden über den Meldeprozess „Unbrauchbarmachen“ abgebildet. Die Art der Bearbeitung wird jeweils abgebildet. Die Bearbeitung bezieht sich auf das jeweils gemeldete Waffenteil bzw. Waffe und die darin verbauten Teile.
2.7.1 Meldeprozessart „Unbrauchbarmachen“
Bei einer Unbrauchbarmachung werden die Waffe bzw. das Waffenteil und alle darin verbauten Waffenteile unbrauchbar gemacht. Die Abbildung im NWR erfolgt dadurch, dass im Katalogwert „Waffentechnische Ausführung“ der Wert Dekorationswaffe- / waffenteil gesetzt wird.
Die Bescheinigung über das Umändern in eine Dekorationswaffe des Büchsenmachers /Herstellers gem. Anhang III zu Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 (EU Richtlinie Dekowaffen) ist erforderlich.
Ab Wirksamkeit der gesetzlich geregelten Meldepflicht durch den Büchsenmacher / Hersteller übernimmt dieser den Meldeprozess!
2.7.2 Meldeprozessart „Blockieren“
Sobald eine Waffe bzw. ein Waffenteil gem. § 20 Abs. 3 ff. WaffG durch ein Blockiersystem
gesichert ist, ist diese Blockierung dem NWR mitzuteilen. Hierzu wird für die Waffe und alle darin
verbauten Waffenteile im Katalogwert „Waffentechnische Ausführung“ der Wert „blockierte
Waffe- / Waffenteil“ gesetzt.
Der Nachweis über das Blockieren der Waffe / des Waffenteiles gem. § 20 Abs. 5 Satz 3 WaffG des autorisierten Büchsenmachers / Herstellers ist erforderlich.
2.7.3 Meldeprozessart „De-Blockieren“ (Entsperren von Blockiersystemen)
Sobald das Blockiersystem aus der Waffe bzw. ein Waffenteil entnommen wurde, ist diese
De- Blockierung (Entsperrung) dem NWR mitzuteilen.
Hierzu wird für die Waffe und alle darin verbauten Waffenteile im Katalogwert „Waffentechnische
Ausführung“ der Wert „blockierte Waffe- / Waffenteil“ entfernt und ein neuer Wert (i.d.R
Waffe/Waffenteil ohne Besonderheiten) gesetzt.
Diese Änderungen werden durch „Fortschreiben“ (Speichern) des Datensatzes historisiert.
Der Nachweis des autorisierten Büchsenmachers /Herstellers über das De-Blockieren (ugs. Entsperren) der Waffe / des Waffenteiles ist gem. § 20 Abs.5 Satz 3WaffG erforderlich.