Rechtsgrundlage: § 21 WaffG
Allgemeines
Mit dem Ausbau des NWR Nationalen Waffenregisters (NWR) und der daraus resultierenden Anbindung der Hersteller und Händler, werden künftig diesen Erlaubnisinhabern Waffen direkt zugeordnet. Um dies zu gewährleisten, bedarf es einer einheitlichen Abbildung der Erlaubnisse und deren Inhaber.
2.9.1 Betroffene Erlaubnistypen nach § 21 Absatz 1 Satz1 WaffG
Dies gilt für folgende Erlaubnisse:
- „Waffenhandelserlaubnis
- „Stellvertretererlaubnis Waffenhandel“
- „Gewerbliche Waffenherstellungserlaubnis“
- „Stellvertretererlaubnis Waffenherstellung“
Um bei einem Wechsel, der für das Unternehmen verantwortlichen Person, die jeweils zugeordneten Waffen nicht umhängen zu müssen, werden solche Anpassungen durch die Zuordnung von Personenrollen sichergestellt. Zudem wird durch die einheitliche Abbildung sichergestellt, dass bei Speicherung der Firmenbezeichnung, auch die Kaufleute im NWR gefunden werden.
Siehe hierzu den Leitfaden „Einheitliche Erfassung und Bereinigung von gewerblichen Erlaubnissen im NWR“ vom 18.05.2018. Informationen hierüber sowie den aktuellen Leitfaden finden Sie im Zentralen Informationssystem (ZI) der Fachlichen Leitstelle Hamburg.
2.9.2 Abbildung der natürlichen Personen mittels Personenrollen
Bei der Abbildung einer Erlaubnis an eine nichtnatürliche Person (Status: „Erlaubnisinhaber oder wirtschaftlich berechtigter Kaufmann bzw. Unternehmen) muss zwingend zusätzlich eine natürliche Person mit einer Personenrolle eingetragen werden. Die bisherigen Personenrollen erhalten textuell Ergänzungen und lauten neu:
- „Erlaubnisinhaber oder wirtschaftlich berechtigter Kaufmann bzw. Unternehmen“
- „Verantwortlicher oder Erlaubnisinhaber nach § 21 Absatz 1 Satz 1 WaffG“

Die Personenrolle „Waffenhändler“(Code 11) darf nur noch bei Verbringungen benutzt werden.