Allgemeines
Wird eine Waffe oder ein Waffenteil vernichtet, ist dies dem NWR mitzuteilen. Mit der Vernichtung
endet der Lebenszyklus der Waffe oder des Waffenteils. Die Vernichtung darf nur von einem
- Meldepflichtigen abgegeben werden, wenn er die Vernichtung selbst durchführt (z.B. Büchsenmacher)
oder
- durch jemanden vornehmen lässt, bei dem keine Anzeigepflicht der Überlassung besteht (Beauftragung einer Gesellschaft z.B. Stahlwerk, Polizei, etc. ).
Um diesem Umstand gerecht zu werden, sind die betroffenen Waffen oder Waffenteile vor (dem
Fortschreiben) der Vernichtung an den Meldepflichtigen zu überlassen. Hierbei sind bis zum
Wirksamwerden der gesetzlichen Meldepflicht durch Inhaber von Erlaubnissen nach § 21 WaffG
(z.B. Büchsenmacher, autorisierte Händler, Hersteller..) verschiedene Zuständigkeiten und
Verfahrensweisen zu berücksichtigen.
Phase 1
(ab 01.01.2019)
Möglichkeit A.
Abgabe bei und Vernichtung durch die Waffenbehörde:
Die zuständige WaffB überlässt die betroffene Waffe / Waffenteil und diese erhält den Status
„überlassen an die zuständige Waffenbehörde“
Wenn die Waffe anschließend tatsächlich der Substanzvernichtung zugeführt wurde,
ist der Status „vernichtet“ zu setzen.
Werden nur Teile der Waffe vernichtet, so sind nur diese von dem Vernichtungsvorgang betroffen.
Diese sind vor dem Überlassen durch Zerlegen von der Waffe zu lösen.
Möglichkeit B.
Vernichtung durch einen autorisierten Händler, Büchsenmacher, Hersteller..
Die WaffB überlässt die betroffene Waffe an den Händler und setzt den Statuswert: „Überlassen an Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 WaffG“.
Der (ehemalige) Besitzer weist die Vernichtung über einen entsprechenden Beleg des Vernichters nach.
Die Dokumentation der Vernichtung erfolgt in diesem Fall über die entsprechende Buchführungspflicht des Erlaubnisinhabers nach § 21 Absatz 1 Satz 1 WaffG.
Phase 2
(nach Inkrafttreten des 3. WaffRÄndG und Einsetzen der gesetzlichen Meldepflicht der H&H)
Möglichkeit A.
Abgabe bei und Vernichtung durch die Waffenbehörde:
Wie in Phase 1.
Möglichkeit B.
Vernichtung durch einen autorisierten Händler, Büchsenmacher, Hersteller..
Die WaffB überlässt die betroffene Waffe an den Händler und setzt den Statuswert: „Überlassen an Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 WaffG“.
Weitere Vorgehensweise – nur Information –
Der erwerbende Erlaubnisinhaber (Büchsenmacher, Händler etc.) vernichtet die Waffe oder das Waffenteil und meldet dies eigenständig dem NWR.
Werden nur Teile der Waffe vernichtet, so führt der Erlaubnisinhaber nach § 21 Abs.1 WaffG zunächst einen „Zerlegen“ -Prozess durch und vernichtet sodann das Waffenteil. Die „restlichen“ Waffenteile verbleiben im Bestand des Erlaubnisinhabers.
Da der Vernichter gegenüber seiner zuständigen WaffB einer Meldepflicht hierüber unterliegt, wird vom NWR ein entsprechender Datenaktualisierungshinweis über die Vernichtung an die zuständige WaffB gesendet.
Der Vorgang „Vernichten“ kann nicht durch einen Sofortstorno rückgängig gemacht werden.
Falls eine Waffe oder Waffenteil fälschlicherweise als vernichtet gemeldet wurde, muss die Waffe oder das Waffenteil durch Fortschreiben des Datensatzes wieder hergestellt werden (z.B. durch Statuswechsel…)