Importierte Waffen müssen dann in Deutschland beschossen werden (§ 3BeschG), wenn sie kein anerkanntes Beschusszeichen eines anderen C.I.P.-Mitgliedstaates tragen. Auf die Ausnahmen gemäß § 4 BeschG wird hingewiesen.
Importierte Waffen müssen dann in Deutschland beschossen werden (§ 3BeschG), wenn sie kein anerkanntes Beschusszeichen eines anderen C.I.P.-Mitgliedstaates tragen. Auf die Ausnahmen gemäß § 4 BeschG wird hingewiesen.