Was ist das Nationale Waffenregister?

Der Auftrag

Nach der europäischen Waffenrichtlinie sind alle Mitgliedsstaaten verpflichtet, ab 01.01.2015 ein computergestütztes Waffenregister auf nationaler Ebene zu betreiben. Der deutsche Gesetzgeber hat geregelt, dass das NWR ab 2013 betrieben wird (§ 43a Waffengesetz a.F.).

Mit der Errichtung des Nationalen Waffenregisters (NWR) wurden unter Beibehaltung der föderalen Strukturen die in den damals ca. 550 lokalen Waffenbehörden erfassten relevanten Informationen zu Waffen, Erlaubnissen und Erlaubnisinhabern standardisiert in ein Waffenregister beim Bundesverwaltungsamt (BVA) überführt. Die Waffenverwaltungssysteme der örtlichen Waffenbehörden kommunizieren synchron über Verwaltungsnetze und unter Nutzung des für das NWR entwickelten Datenaustauschstandards XWaffe mit dem zentralen Waffenregister. Anbindung und Zugriff der weiteren NWR-Nutzer, insbesondere den Polizei- und Sicherheitsbehörden, kann über eine Portalanwendung (via Webbrowser) erfolgen.

Das Ziel

Für jede erlaubnispflichtige Schusswaffe ist so zeitnah nachvollziehbar, wer Besitzer der Waffe ist, seit wann er die Waffe besitzt und von wem sie erworben wurde. Für alle berechtigten Behörden, die im Rahmen ihrer Aufgaben und Zuständigkeit waffenrechtliche Daten benötigen, wird erstmals ein jederzeitiger Zugriff auf diese Daten ermöglicht. Mit dem Ausbau des NWR wird seit dem 01.09.2020 der vollständige Lebenszyklus einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe sowie der dazugehörigen wesentlichen Teile im NWR registriert und so für Waffen- und Sicherheitsbehörden rund um die Uhr elektronisch rückverfolgbar. Waffenhersteller und Waffenhändler sind gesetzlich verpflichtet, bestimmten Umgang mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen und wesentlichen Teilen (wie z.B. Herstellung, Überlassung, Erwerb, Umbauten und Unbrauchbarmachungen) den zuständigen Waffenbehörden elektronisch und XWaffe-konform unter Nutzung eines automatisierten Fachverfahrens (Internetportal oder elektronische Schnittstelle) anzuzeigen. Weitere Informationen sind unter zu finden.

Das NWR schafft damit eine sichere Tatsachengrundlage für die Waffenbehörden zum Vollzug des Waffengesetzes und für die Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern bei der Beurteilung und Bewältigung von Einsatzlagen. Es leistet dabei auch einen Beitrag zur Strafverfolgung und zur Bekämpfung überregionaler, länderübergreifender sowie international grenzüberschreitender Kriminalität.

Informationen zum XWaffe Standard

Logo von Xwaffe

Der Standard

Für die Errichtung und den Betrieb des Nationalen Waffenregisters ist die Einführung verbindlicher Standards zur Beschreibung und zum Austausch waffenrechtlicher Daten mit Geltung für die gesamte Waffenverwaltung erforderlich. Zu diesem Zweck wurde der Datenaustauschstandard XWaffe entwickelt. XWaffe ist eine für alle Beteiligten vereinheitlichte Beschreibung waffenrechtlich bedeutsamer Daten und enthält verbindliche Festlegungen zugehöriger Fachkataloge. Eine besondere Bedeutung haben hierbei der Hersteller- und der Munitions-/Kaliberkatalog.

Mit dem Standard XWaffe steht erstmals ein einheitlicher Standard für waffenrechtliche Daten zur Verfügung. Der Standard basiert auf dem vom BMI herauszugebenden einheitlichen Datensatz DS Waffe. Die Aktualisierung des Standards wird von der XWaffe-Pflegestelle übernommen, die Bestandteil der Fachlichen Leitstelle NWR ist.

Die Kataloge

NWR Kataloge sind standardisierte Codelisten, die im Nationalen Waffenregister zur einheitlichen Erfassung und Verwaltung von Waffendaten verwendet werden. Diese Kataloge enthalten strukturierte Datensammlungen mit Codes, Bezeichnungen und Beschreibungen für verschiedene waffenrechtliche Bereiche.

Die wichtigsten NWR Kataloge umfassen:

  • Herstellerbezeichnungen - Codes und Namen von Waffenherstellern

  • Munitionsbezeichnungen und Kaliber - Standardisierte Kaliberangaben und Munitionsarten

  • Waffentypen und Feingliederungen - Kategorisierung verschiedener Waffentypen

  • Erlaubnistypen - Verschiedene waffenrechtliche Erlaubnisarten

  • Wesentliche Waffenteile - Klassifizierung von Waffenteilarten

  • Aktivitätstypen - Codes für verschiedene Meldearten und Geschäftsvorfälle

Weitere Informationen und Arbeitshilfen zu XWaffe und den NWR-Katalogen finden Sie hier:

XWaffe 2.8.1

XWaffe Version 2.8.1 ist am 9. Mai 2026 in Betrieb gegangen.

Das NWR wurde mit dem Release XWaffe 2.8.1 um verschiedene Funktionen erweitert und bestehende Prozesse werden optimiert. Die Änderungen bringen sowohl technische Verbesserungen als auch neue fachliche Möglichkeiten für die tägliche Arbeit mit dem NWR. Für die Waffenbehörden, abfrageberechtigte Stellen sowie die Händler und Hersteller sind folgende Punkte von besonderer Bedeutung:

1. Änderungen mit Bezug zu XWaffe 2.8.1

Relevant für Softwarehersteller der Händler und Hersteller sowie der Waffenbehörden
CR317: Redaktionelle Pflege der Kataloge
Zur besseren Unterstützung der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter in den Waffenbehörden wurden die Beschreibungen zahlreicher Katalogwerte umfassend fortgeschrieben und fachlich präzisiert. In allen Systemen, wie zum Beispiel den ÖWS, den Softwareanwendungen der Händler und Hersteller und im Meldeportal der NWR Kopfstelle können diese erweiterten Beschreibungstexte, sofern durch die jeweilige Anwendung als Tooltips oder Hilfetexte umgesetzt, eine sachgerechtere Auswahl und Nutzung der Katalogwerte ermöglichen.
Dadurch ist die Aktualisierungen gleichermaßen für die Hersteller von HuH-Software relevant. Es wird empfohlen, die neuen bzw. geänderten Beschreibungstexte in den Oberflächen der Fachverfahren und HuH-Systeme (z. B. als Mouse-Over, Kontext-Hilfen oder Online-Dokumentation) bereitzustellen, um Fehleingaben zu reduzieren.

2. Änderungen ohne Bezug zu XWaffe

Relevant für Waffenbehörden
CR283: Papierkorbfunktion
Künftig können gelöschte Waffen und Waffenteile auf Antrag der WaffB durch das BVA bis zu 15 Monate nach der Löschung im kompletten Datenumfang wiederhergestellt werden.
Relevant für Händler und Hersteller sowie die Waffenbehörden
CR290: Regelprozess Auflösung nicht im Katalog aufgeführter Hersteller
Beginnend mit der Inbetriebnahme Mai 2026 erfolgt künftig eine Umschlüsselung der Waffen- und Waffenteilobjekte, die mit dem Herstellercode #9996 gespeichert sind.
Der Herstellerkatalog wird zusammen mit einer neuen XWaffe Version aktualisiert. Der Redaktionsschluss, um neue Hersteller in den Katalog aufzunehmen ist drei Monate vor dem Release der XWaffe Version. Für einen neuen Hersteller kann es dementsprechend einige Zeit dauern, bis dieser im Herstellerkatalog aufgenommen werden kann. Aus diesem Grund gibt es folgende Vereinbarung: Die FL NWR (XWaffe Pflegestelle) vergibt die neue Herstellernummer sofort und meldet diese an den Hersteller. Der Hersteller kann nun bei der Neuregistrierung eines Waffenobjekts wie folgt melden:
  • Herstellercode: #9996 (Codename: nicht im Katalog aufgeführter Hersteller)
  • herstellerbezeichnungText: NameDesHerstellers (#6047) → 6047 entspricht dabei der neuen Herstellernummer
Unter Einhaltung dieser Schreibweise kann eine automatische Ersetzung garantiert werden.
Darüber hinaus wird zusätzlich eine Case-insensitive Prüfung auf Katalogwerte und deren Synonyme gemacht, um vollumfängliche Umschlüsselung alter Angaben zu ermöglichen.
CR297: Abweisung von Waffen an Verbringungserlaubnissen
Die Registerkomponente des Nationale Waffenregisters (ZK) bricht künftig in den folgenden Fällen die Verarbeitung ab, wenn ein Erwerb oder eine Rücküberlassung ohne Anzeigepflicht auf eine Erlaubnis mit einem der folgenden Codes übermittelt wird.

Code Erlaubnis Waffe erlaubt
#25 Erlaubnis zum Verbringen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes Nein
#26 Erlaubnis zum Verbringen aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in einen anderen Mitgliedstaat Nein
#27 Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in einen anderen Mitgliedstaat Nein
#28 Europäischer Feuerwaffenpass Nein* (nur Verweise)
#29 Mitnahmeerlaubnis Nein
Relevant für Waffenbehörden
CR300: Erlaubnisstatus für Waffenverbote
Ausgehend von der folgenden Abbildung der Sachverhalte im Kontext von Waffenverboten, sind künftig für Waffenverbote (Erlaubnistyp: #20) nur noch folgende Status zur Übermittlung zugelassen:
  • Erteilt (#4)
  • Aufgehoben (#9)
  • Durch Zeitablauf erledigt (#10)
  • Auf andere Art und Weise erledigt (12).
Die folgenden Tabellen zeigen für diverse Fälle die fachlich korrekten Erlaubnisstatus:
Waffenverbot außerhalb der sofortigen Vollziehung (§8 Abs. 1 S3 WaffRG)
Arbeitsschritt Erlaubnisstatus im NWR
Die Erteilung eines Waffenverbots wird in der WaffB geprüft (ggf. aufgrund externer Veranlassung) keine Speicherung
Das Waffenverbot wird ausgesprochen und dem Erlaubnisinhaber zugestellt. keine Speicherung
Der Erlaubnisinhaber erhebt Widerspruch gegen das Waffenverbot. keine Speicherung
Der Erlaubnisinhaber erhebt Klage gegen das Waffenverbot. keine Speicherung
Der Klage wird in letzter Instanz stattgegeben, das Waffenverbot für rechtswidrig erklärt und aufgehoben. keine Speicherung
Der Klage wird in letzter Instanz abgewiesen und das Waffenverbot bleibt in Kraft. erteilt
Das erteilte Waffenverbot wird – mit oder ohne Widerspruch oder Klage, nach Ablauf der entsprechenden Rechtsbehelfs-/Rechtsmittelfristen – bestandskräftig und ist daher unanfechtbar. erteilt
Das befristet erteilte Waffenverbot ist ausgelaufen. durch Zeitablauf erledigt

Waffenverbot mit der sofortigen Vollziehung (§8 Abs. 1 S3 WaffRG)
Der Prozess zur Erteilung eines Waffenverbotes wird folgenderweise im NWR abgebildet, berücksichtigt, wenn eine sofortige Vollziehung angeordnet wurde.
Arbeitsschritt Erlaubnisstatus im NWR
Die Erteilung eines Waffenverbots wird in der WaffB geprüft (ggf. aufgrund externer Veranlassung) keine Speicherung
Das Waffenverbot wird ausgesprochen und dem Erlaubnisinhaber zugestellt. erteilt
Der Erlaubnisinhaber erhebt Widerspruch gegen das Waffenverbot. erteilt
Der Erlaubnisinhaber erhebt Klage gegen das Waffenverbot. erteilt
Der Klage wird in letzter Instanz stattgegeben, das Waffenverbot für rechtswidrig erklärt und aufgehoben. Aufgehoben
Der Klage wird in letzter Instanz abgewiesen und das Waffenverbot bleibt in Kraft erteilt
Das erteilte Waffenverbot wird – mit oder ohne Widerspruch oder Klage, nach Ablauf der entsprechenden Rechtsbehelfs-/Rechtsmittelfristen – bestandskräftig und ist daher unanfechtbar. erteilt
Das befristet erteilte Waffenverbot ist ausgelaufen. durch Zeitablauf erledigt

CR302: Neufassung Erlaubnisstatus „Aufgehoben“
Der Status „aufgehoben“ ist ein Oberbegriff für die Status Widerrufen (#6) und Zurückgenommen (#7). Da die Unterscheidung für die Sicherheitsbehörden relevant ist wird künftig auf den Oberstatus „aufgehoben“ und „anderweitig aufgehoben“ verzichtet.
Für Erlaubnisse (alle Katalogwerte außer Waffenverbot) werden nur noch die folgenden Katalogwerte zur Übermittlung zugelassen.
# Bezeichnung Beschreibung
4 Erteilt Die waffenrechtliche Erlaubnis ist erteilt. Alle formellen und materiellen Voraussetzungen sind erfüllt.
6 Widerrufen  
7 Zurückgenommen Verwaltungsakt der sich nachträglich als fehlerhaft herausgestellt hat, wobei die Rücknahme i.d.R. mit Wirkung für die Vergangenheit verfügt wird. Die rechtliche Würdigung verbleibt bei der zuständigen Waffenbehörde.
11 Durch Zeitablauf erledigt  
12 Auf andere Weise erledigt  
13 Erlaubnis während eines Widerrufs- /Rücknahmeverfahrens durch Verzicht erledigt Der Erlaubnisinhaber erklärt den Verzicht während eines laufenden Widerrufs-/Rücknahmeverfahrens.
14 Erlaubnis außerhalb eines Widerrufs- /Rücknahmeverfahrens durch Verzicht erledigt Der Erlaubnisinhaber erklärt den Verzicht unabhängig von einem Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren.
15 Antrag gestellt  
16 Versagt Behörde versagt die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis.
CR306: Waffenstatus ‚Im Besitz Ausland‘
Die Übermittlung der Waffenstatus:
Code Erlaubnis
#14 im Besitz - Ausland – keine Erledigung der waffenrechtlichen Erlaubnis
#32 im Besitz - Ausland – Erledigung der waffenrechtlichen Erlaubnis
ist künftig ausschließlich für die WaffB BVA zulässig.
In Zusammenhang mit Waffen deutscher Waffenbesitzer im Ausland ergeben sich folgende Situationen und die erwartete Abbildung über den Waffenstatus:
# Situation Zuständige WaffB Status / Abbildung
1 Der Waffenbesitzer hat einen Wohnsitz im Ausland, eine deutsche gültige waffenrechtliche Erlaubnis und die Waffe dauerhaft im Ausland (an seinem ausländischen Wohnsitz) sicher verwahrt. WaffB BVA im Besitz - Ausland - keine Erledigung der waffenrechtlichen Erlaubnis (#14)
2 Der Waffenbesitzer hat einen Wohnsitz im Ausland, eine deutsche gültige waffenrechtliche Erlaubnis und die Waffe im Inland (an einem Ort seiner Wahl, bspw. Jagdhütte) sicher verwahrt. WaffB BVA Im Besitz Inland (#1)
3 Der Waffenbesitzer hat einen Wohnsitz im Ausland, und seine deutsche waffenrechtliche Erlaubnis aufgegeben und eine ausländische waffenrechtliche Erlaubnis erhalten. WaffB BVA im Besitz - Ausland - Erledigung der waffenrechtlichen Erlaubnis (#32)
4 Der Waffenbesitzer hat einen Wohnsitz im Inland, eine deutsche gültige waffenrechtliche Erlaubnis und die Waffe im Ausland (an einem Ort seiner Wahl, bspw. Jagdhütte im naheliegenden Nachbarland) sicher verwahrt. Im Rahmen der Aufbewahrungskontrolle ist diese Waffe nicht nachzuweisen. Zust. WaffB außer
WaffB BVA
Verbringung
5 in Waffenbesitzer hat eine gültige Waffenrechtliche Besitzererlaubnis und möchte die Waffe temporär im Ausland ohne seine gleichzeitige Anwesenheit im Ausland aufbewahren Zust. WaffB Verbringung – Überlassung an …Staat (wenn vorübergehend kann die Waffe auf der Papier-WBK bleiben
6 Ein deutsche Waffenbesitzer hat eine gültige deutsche waffenrechtliche Erlaubnis und möchte die Waffe vorübergehend im Ausland reparieren lassen (Aufgabe der tatsächliche Gewalt über die Waffe). Zust. WaffB außer
WaffB BVA
Verbringung Überlassung an …Staat (wenn vorübergehend kann die Waffe auf der Papier-WBK bleiben)
7 Soldat der ausländischen Streitkräfte verlässt dauerhaft den Geltungsbereich des deutschen Waffenrechts. WaffB BVA Verbringung Überlassung an …Staat (Überlassung an sich selbst mit
Adresse im Ausland)
8 Bewachungsunternehmer bewacht ein seegehendes Schiff unter fremder Flagge vorübergehend im Ausland. Zust. WaffB außer
WaffB BVA
Mitnahme (Verweis und Waffe bleibt auf WBK)
Die technische Dokumentation und weitere Informationen zu XWaffe finden Sie hier:
 


Ausblick auf den Ablauf der Inbetriebnahme von XWaffe 2.9 am 31.10.2026

XWaffe Version 2.9 wird am 31.10.2026 in Betrieb gehen.

Das NWR wird mit dem Release XWaffe 2.9 um verschiedene Funktionen erweitert und bestehende Prozesse werden optimiert. Die Änderungen bringen sowohl technische Verbesserungen als auch neue fachliche Möglichkeiten für die tägliche Arbeit mit dem NWR. Für die Waffenbehörden, abfrageberechtigte Stellen sowie die Händler und Hersteller sind folgende Punkte von besonderer Bedeutung:


1. Änderungen mit Bezug zu XWaffe 2.9

CR301: Speicherung früherer Vornamen
Zielgruppe: ÖWS und ÖAS
Mit der Einführung der Funktionalitäten der Registermodernisierung (RegMo) werden künftig die Personendaten natürlicher Personen ausschließlich durch das BZSt gepflegt. Dies umfasst den aktuellen Namen und Vornamen, frühere Namen werden vom BZSt beim Datenabruf jedoch nicht zurückgemeldet.
Um den abfragenden Behörden weiterhin die Möglichkeit zu geben, im NWR auch unter Kenntnis eines früheren Namens die Daten der Person zu finden, wird die Speicherung früherer Namen angepasst. Der frühere Vorname wird künftig in einem eigenständigen Feld gespeichert.
Zur Vereinfachung der Sachbearbeitung in den Waffenbehörden wird eine einheitliche Funktionalität über die drei Konstellationen
  • Natürliche Personen in Hoheit des BZSt
  • Natürliche Personen in Hoheit der WaffB
  • Nicht Natürliche Personen (in Hoheit der WaffB)
umgesetzt.
Diese umfasst:
  • Die früheren Namen werden in allen Konstellationen durch die ZK ergänzt, wenn eine Abweichung zwischen dem aktuell gespeicherten Stand und dem Stand der Nachricht (ÖWS/BZSt) erkannt wird.
  • Die Liste der früheren Namen wird nicht gesperrt, sondern kann durch die WaffB geändert bzw. Einträge können gelöscht werden.
  • Die Rücklieferung der früheren Namen beim Lesen oder der Recherche nach Personen erfolgt grundsätzlich nur auf explizite Anforderung.
Somit wird die Liste der früheren Namen künftig beim Lesen oder der Suche zu Personendaten mit der Standardabfrage nicht mehr zurückgeliefert. Besteht fachlicher Bedarf, kann bei der Lese-/Suchnachricht der Schalter „mitFrueherenNamen“ gesetzt werden. In diesem Fall enthält die durch das NWR zurückgelieferte Antwort auch die Liste der früheren Namen.
CR313: Zulassung kyrillischer Zeichen in ausgewählten Waffendaten
Zielgruppe: ÖWS, ÖAS, HuH
Künftig können in den Feldern Seriennummer, Modellbezeichnung, HerstellerbezeichnungText und HerstellerSynonyme Zeichen, aus dem in DIN-ISO 91379 definierten Datentyp E verwendet werden (kyrillische Zeichen, die im Euro‑Raum genutzt werden). Die WaffB sowie Hersteller und Händler können entsprechende Angaben übermitteln. Seitens des NWR können im Herstellersynonymkatalog Herstellersynonyme mit entsprechenden kyrillischen Bezeichnungen gepflegt werden.
CR321: Rückerwerb nach erfolglosem Paketversand
Zielgruppe: HuH
Das NWR unterstützt künftig auch die Dokumentation eines erfolglosen Versandes einer Waffe. In diesem Fall kann künftig der (Rück) Erwerb dieser Waffe durch den HuH ohne Anzeigepflicht unter Angabe von „Rückerwerb nach erfolglosem Versand (Unzustellbarkeit)“ gemeldet werden.
CR323:  Abweisung Unbrauchbarmachung einzelnstehender Waffenteile
Zielgruppe: ÖWS, HuH
Die EU-Feuerwaffenrichtlinie, die EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung und das nationale Waffenrecht knüpfen bei deaktivierten Schusswaffen an die Waffe als Gesamtobjekt („Neu-Dekorationswaffe“) an. Ein eigenständiger rechtlicher Tatbestand für „Neu-Dekorations-Waffenteile“ ist nicht vorgesehen. Einzelnstehende wesentliche Teile bleiben waffenrechtlich wesentliche Teile und werden nach der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung nicht als eigenständige deaktivierte Feuerwaffen behandelt. Vor diesem Hintergrund wird die Unbrauchbarmachung einzelnstehender Waffenteile im NWR nicht mehr als eigener Vorgang unterstützt. Meldungen, die eine Unbrauchbarmachung einzelnstehender Waffenteile anzeigen, werden daher künftig fachlich abgewiesen. Die technische Unbrauchbarmachung wesentlicher Teile wird im NWR ausschließlich über die Meldung der deaktivierten Schusswaffe (Neu-Dekorationswaffe) in Übereinstimmung mit den Vorgaben der EU-Deaktivierungsregelungen und des WaffG abgebildet.
CR325:  Umbenennung „unbekannter Verbleib“
Zielgruppe: ÖWS
Um den temporären Charakter dieses Wertes für Sachbearbeiter deutlicher erkennbar zu machen, wird die bisher lediglich im Beschreibungstext dokumentierte Aussage künftig in der Wertbezeichnung selbst wiedergegeben. Der bisherige Wert „unbekannter Verbleib“ erhält dazu die neue Bezeichnung „Verbleib derzeit noch in Klärung“.


2. Änderungen ohne Bezug zu XWaffe

 
CR314: Schärfung Regelwerk zu Anträgen
Zielgruppe: WaffB
Die Übermittlung von Erlaubnisdatensätzen mit den folgenden Statusangaben wird künftig per Regelwerk abgewiesen:
  • Status #1 „Antrag gestellt“, wenn das Statusdatum vor dem 01.01.2019 liegt,
  • Status #2 „Antrag zurückgezogen“ (unabhängig vom Statusdatum),
  • Status #5 „versagt“, wenn das Statusdatum vor dem 01.01.2019 liegt.
Diese Abweisung gilt für alle Erlaubnisarten.
Darüber hinaus wird die Übermittlung von Waffenverboten (Erlaubnisse vom Typ #20) abgewiesen, wenn als Status
  • #15 „Antrag gestellt“ oder
  • #16 „(Antrag) versagt“
übermittelt wird. Für Waffenverbote sollen im NWR nur rechtskräftige Verbotsentscheidungen gespeichert werden, nicht deren Antragsphasen.
CR322: Anpassung auf Waffenkategorie C bei Unbrauchbarmachung
Zielgruppe: WaffB, HuH

Im Rahmen der Verarbeitung der Meldung „Unbrauchbarmachen“ durch Hersteller und Händler wird die waffentechnische Ausführung der Waffe auf „Neu-Dekorationswaffe“ (#10) geändert. (Bestandsfunktionalität). Künftig wird darüber hinaus die Waffenkategorie der betroffenen Waffe und aller enthaltenen Waffenteile durch die ZK auf „C“ fortgeschrieben.
Die Kopfstelle lehnt künftig folgende Meldungen ab, wenn die betroffene Waffe im NWR mit der waffentechnischen Ausführung „Neu-Dekorationswaffe/-waffenteil“ (#10) gespeichert ist:
  • Entnahme eines Waffenteils,
  • Austausch eines Waffenteils,
  • Einbau eines Waffenteils,
  • Zerlegen einer Waffe,
  • Blockierung einer Waffe,
  • Deblockierung einer Waffe,
  • Nachmeldung,
  • Umbau,
  • Datenkorrektur.
Die ZK lehnt künftig ebenfalls die nachfolgenden Mitteilungen ab, wenn sich diese auf als Neu-Dekorationswaffe/-waffenteil (#10) gespeicherte Waffen beziehen:
  • Fortschreibung und Korrektur von Waffendaten,
  • Zerlegung einer Waffe,
  • Waffe fortschreiben und korrigieren,
  • Einbau eines Waffenteils,
  • Entnahme eines Waffenteils.
Eine Bereinigung bereits gespeicherter Daten erfolgt im Rahmen dieser Änderung nicht.


3. Vorgesehene zentrale Datenkorrekturen

CR312: Löschen von gespeicherten Anträgen des NWR I
Zielgruppe: WaffB

Erst mit dem Inkrafttreten des 2. Waffenrechtsänderungsgesetzes am 06. Juli 2017 wurde eine ausdrückliche Speichergrundlage für Anträge im Nationalen Waffenregister geschaffen. Um die vor diesem Stichtag gespeicherten Altdaten aus dem NWR zu bereinigen, löscht die Registerbehörde alle Anträge, deren Statusdatum vor dem 06. Juli 2017 liegt. Ebenso werden alle den betroffenen Anträgen zugeordneten Waffendatensätze gelöscht.


4. Auszug aus der Ergänzung der „Erweiterung der Informationen für ÖWS-Hersteller zur Unterstützung der Sachbearbeiter bei der Bearbeitung von Hinweisen“

Auf Basis der Rückmeldungen der ÖWS-Hersteller wird das Dokument „Erweiterung der Informationen für ÖWS-Hersteller zur Unterstützung der Sachbearbeiter bei der Bearbeitung von Hinweisen“, dass in der aktuellen Version 2.0 veröffentlicht wurde, aktuell überarbeitet. Anbei erhalten Sie den Auszug mit den Empfehlungen zum Umgang von Hinweisen zu Personen, insbesondere im Rahmen der Einführung der Funktionalitäten der Registermodernisierung.

Übernahme der behördlichen Zuständigkeit / Umzug eines Erlaubnisinhabers
Im Falle der Übernahme der Zuständigkeit für den Erlaubnisinhaber i.d.R. durch Zuzug, zeigt die neue WaffB aktiv ihre neue Zuständigkeit an. Im Rahmen der Verarbeitung des Zuständigkeitswechsels von natürlichen Personen erfolgt durch das NWR ein Datenabgleich/-aktualisierung mit den Daten des BZSt.
Die folgenden Hinweise werden im Rahmen des Zuständigkeitswechsels von Daten zu Personen zur Verfügung gestellt:

# Kat. Wer WaffB Hinweistext Hinweise zur Situation
[27] B ZK Zukünftig zuständige WaffB Ihre Behörde ist in Zukunft verantwortlich. Eine andere Behörde hat den Zuständigkeitswechsel im Auftrag übermittelt. Zum Beispiel weil die bisherige WaffB einen Umzug erfasst und den Wechsel meldet, bevor die neue WaffB selbst aktiv geworden ist.
[28] B ZK Bisher zuständige WaffB Ihre Behörde war bisher für dieses Datenobjekt zuständig. Der Zuständigkeitswechsel an eine andere WaffB ist erfolgt.
[56] B ZK Zukünftig zuständige WaffB Datenaktualisierung mit BZSt abgeschlossen. Die im Hinweis gelisteten Personendaten weichen ab. Bitte prüfen und übernehmen Sie die Personendaten. Wird nur versendet, wenn entsprechender Sachverhalt vorliegt.
[57] B ZK Bisher zuständige WaffB Diese Person hatte mehrere Hauptanschriften (Anschrifttyp #1 und #2). Im Zuge der Übernahme der Personendaten aus dem BZSt wurden diese ehemaligen Hauptanschriften mit dem Anschrifttyp #9993 (Anschrift obsolet, bitte bereinigen) gekennzeichnet. Bitte prüfen und bereinigen Sie diese Anschriften. Wird nur versendet, wenn entsprechender Sachverhalt vorliegt.


→ Empfehlung zum Vorgehen – zukünftig zuständige Waffenbehörde

Hinweis #56 – Datenabweichung nach BZSt‑Aktualisierung
Bedeutung: Beim Zuständigkeitswechsel wurden die Personendaten mit dem BZSt abgeglichen. Dabei wurden Abweichungen zum bisherigen NWR‑Datenstand festgestellt.
Empfehlung: Lesen Sie den Personendatensatz mit den aktuellen Daten und legen Sie einen Vorgang zur Sachbearbeitung an. Prüfen Sie die waffenrechtlichen Konsequenzen (z. B. Umzug, geänderte Anschrift, Namensänderung, Kenntnisnahme des Todes).
Hinweis #57 – Mehrere Hauptanschriften nach BZSt‑Übernahme
Bedeutung: Die Person hatte mehrere Hauptanschriften. Frühere Hauptanschriften wurden nach der BZSt‑Übernahme mit dem Anschrifttyp #9993 („Anschrift obsolet, bitte bereinigen“) gekennzeichnet.
Empfehlung: Ordnen Sie diesen Hinweis demselben Vorgang wie #56 zu und bereinigen Sie die gekennzeichneten Anschriften.
Hinweis #27 – Bestätigung der Zuständigkeitsübernahme („Ihre Behörde ist in Zukunft verantwortlich“)
Bedeutung: Dieser Hinweis wird nur dann versendet, wenn der Zuständigkeitswechsel auf Antrag Ihrer Behörde beim BVA erfolgt ist. Er bestätigt die erfolgreiche Umsetzung. Bitte übernehmen Sie die Daten in ihr ÖWS.
Empfehlung: Wurde durch Hinweise #56 / #57 bereits ein Vorgang angelegt, ordnen Sie Hinweis #27 diesem Vorgang zu. Liegt noch kein Vorgang vor, legen Sie für Hinweis #27 einen neuen Vorgang zur Sachbearbeitung an.
Ergänzender Hinweis
Prüfen Sie zusätzlich die „Hinweise für ÖWS‑H“, sofern die betroffene Person zugleich als Erlaubnisinhaber bei einem Hersteller oder Händler gemeldet ist.
→ Empfehlung zum Vorgehen – zukünftig zuständige Waffenbehörde

Hinweis #28 – Zuständigkeit abgegeben
Bedeutung: Dieser Hinweis wird versendet, wenn der Zuständigkeitswechsel durch die neue zuständige WaffB oder auf Veranlassung der Registerbehörde erfolgt ist.
Empfehlung: Legen Sie einen Vorgang zur Sachbearbeitung an. Prüfen Sie den Sachverhalt, schließen Sie die Akte in Ihrem Bereich ab und versenden Sie diese ggf. an die neu zuständige Waffenbehörde.
Prozesse zur Datenpflege von Personen
Anforderung der Datenaktualisierung durch die WaffB
Den WaffB steht die Möglichkeit zur aktiven selbst initiierten Prüfung / ggf. Aktualisierung der Daten zu natürlichen Personen zur Verfügung. Bei der selbst initiierten Aktualisierung werden keine Hinweise versendet. Die Aktualisierung kann nur von der für die Person zuständigen WaffB durchgeführt werden. Die Antwortnachricht auf die Aktualisierung enthält bereits alle aktualisierten Personendaten.
Korrigieren von Daten zu Personen
Im Falle der Fortschreibung der durch die WaffB verantworteten Daten zur natürlichen Person erfolgt im Rahmen der Verarbeitung in der ZK eine Abfrage der aktuellen Daten zur Person beim BZSt.
Die folgenden Hinweise werden im Rahmen der Pflege von Daten zu Personen zur Verfügung gestellt:
# Kat. Wer WaffB Hinweistext Hinweise zur Situation
[22] B ZK Waffenbehörde mit eigenem Personen datensatz zu gleicher StammID Ihre Behörde ist über eine Dublettenkonstellation mit dieser Person verbunden. Wird nur versendet, wenn entsprechender Sachverhalt vorliegt. In diesem Fall sind mehrere Personendatensätze über die PersonenstammID mit dem zu aktualisierenden Personendatensatz verknüpft.
[26] B ZK WaffB mit Nicht identisch mit Verknüpfung Eine Person ihres Zuständigkeitsbereiches ist mit der Person über die Nicht-Identisch-Mit Verknüpfung betroffen. Wird nur versendet, wenn entsprechender Sachverhalt vorliegt. In diesem Fall sind mehrere Personendatensätze über die Kennzeichnung „nicht identisch mit“, mit dem zu aktualisierenden Personendatensatz verknüpft.
[56] B ZK Zuständige WaffB Person Datenaktualisierung mit BZSt abgeschlossen. Die im Hinweis gelisteten Personendaten weichen ab. Bitte prüfen und übernehmen Sie die Personendaten. Wird nur versendet, wenn entsprechender Sachverhalt vorliegt.
[57] B ZK Zuständige WaffB Person Diese Person hatte mehrere Hauptanschriften (Anschrifttyp #1 und #2). Im Zuge der Übernahme der Personendaten aus dem BZSt wurden diese ehemaligen Hauptanschriften mit dem Anschrifttyp #9993 (Anschrift obsolet, bitte bereinigen) gekennzeichnet. Bitte prüfen und bereinigen Sie diese Anschriften. Wird nur versendet, wenn entsprechender Sachverhalt vorliegt.
[58] B KS Zuständige WaffB Person Datenaktualisierung mit BZSt abgeschlossen. Das BZSt konnte die im NWR hinterlegten Personendaten nicht zuordnen. Bitte prüfen Sie die Personendaten auf Korrektheit. Sind die eingegebenen Personendaten korrekt, ist entweder die eindeutige Zuordnung der Personendaten nicht möglich oder es liegt eine Übermittlungssperre vor. Wird nur versendet, wenn entsprechender Sachverhalt vorliegt.


→ Empfehlung zum Vorgehen – zuständige Waffenbehörde des Personendatensatzes

Hinweis #56 – Datenabweichung nach BZSt-Aktualisierung

Bedeutung: Im Rahmen der Korrektur von Personendaten durch Ihre Behörde wurde bei der Abfrage der Personendaten beim BZSt eine Abweichung zum bisherigen NWR-Datenstand festgestellt.

Empfehlung: Legen Sie einen Vorgang zur Sachbearbeitung an, ordnen Sie den Hinweis der betroffenen Person zu (Feld betroffenePersonID) und prüfen Sie die waffenrechtlichen Konsequenzen (Umzug, geänderte Anschrift, Namensänderung, Kenntnisnahme des Todes).

Hinweis #57 – Mehrere Hauptanschriften nach BZSt-Übernahme

Bedeutung: Frühere Hauptanschriften der Person wurden im Zuge der BZSt-Übernahme mit dem Anschrifttyp #9993 gekennzeichnet.

Empfehlung: Ordnen Sie den Hinweis demselben Vorgang wie Hinweis #56 zu und bereinigen Sie die gekennzeichneten Anschriften.

Hinweis #58 – Person beim BZSt nicht (mehr) zuordenbar

Bedeutung: Das BZSt konnte die im NWR hinterlegten Personendaten nicht eindeutig zuordnen; mögliche Ursachen sind fehlerhafte Personendaten oder eine Übermittlungssperre.

Empfehlung: Prüfen Sie die im NWR hinterlegten Personendaten auf Korrektheit. Sind diese korrekt, klären Sie mit dem BZSt, ob eine eindeutige Zuordnung möglich ist oder eine Übermittlungssperre vorliegt.



→ Empfehlung zum Vorgehen – Waffenbehörde mit eigenem Personendatensatz zu gleicher StammID

Hinweis #22 – Personendublette bei eigenem Personendatensatz (ausgelöst durch mitteilung.person.korrigieren)

Bedeutung: Im Zuge einer Korrekturmitteilung einer anderen WaffB zu Personendaten wurde festgestellt, dass Ihre Behörde einen eigenständigen Personendatensatz führt, der über die PersonenstammID mit dem korrigierten Personendatensatz verknüpft ist.

Empfehlung:

  • Liegt die Datenführung der Person beim BZSt, initiieren Sie eine Aktualisierung Ihres Personendatensatzes mit den BZSt-Daten und bearbeiten Sie die daraus folgenden Hinweise; der Hinweis #22 wird in diesem Fall automatisch archiviert.
  • Liegt die Zuständigkeit bei Ihrer eigenen WaffB, legen Sie einen Vorgang zur Sachbearbeitung an.


→ Empfehlung zum Vorgehen – Waffenbehörde mit eigenem Personendatensatz mit nicht identisch-mit-Verknüpfung

Hinweis #26 – Nicht-identisch-mit-Verknüpfung bei eigenem Personendatensatz

Bedeutung: Im Zuge einer Korrekturmitteilung einer anderen WaffB zu Personendaten wurde festgestellt, dass in der Zuständigkeit ihrer Behörde einen Personendatensatz liegt, der über eine „Nicht-identisch-mit“-Verknüpfung mit der abgefragten Person verbunden.

Empfehlung:

  • Liegt die Datenführung der Person beim BZSt, initiieren Sie eine Aktualisierung Ihres Personendatensatzes mit den BZSt-Daten und bearbeiten Sie die daraus folgenden Hinweise; der Hinweis #26 wird grundsätzlich archiviert.
  • Liegt die Zuständigkeit bei Ihrer eigenen WaffB, prüfen Sie den Sachverhalt im Rahmen eines eigenen Vorgangs.
  • Prüfen, sie ob die Personen möglicherweise doch identisch sind. Verbinden Sie die Personendatensätze bei Bedarf über die PersonenstammID,
  • Prüfen, Sie ob die Personendaten mittlerweile erkennbar eine Unterscheidung der Personen ermöglicht. Löschen sie bei Bedarf die Nicht-identisch-mit“-Verknüpfung.
Zentrale periodische Aktualisierung durch die Registerbehörde

In periodischen Abständen, aktuell halbjährlich, erfragt das NWR, auf Basis der im internen Datenbestand des NWR gespeicherten IDNr zu einer natürlichen Person, vom BZSt die aktuellen Daten zur Person.

Unabhängig vom Ergebnis der Abfrage erfolgt eine Korrektur des aktuellen Datensatzes zur natürlichen Person, wobei mindestens das Datum der letzten Abfrage beim BZSt geändert wird.

Die folgenden Hinweise können im Falle der periodischen Datenabgleichs des NWR mit dem BZSt erstellt werden

# Kat. Wer WaffB Hinweistext Hinweise zur Situation
[56] B ZK Zuständige WaffB Person Datenaktualisierung mit BZSt abgeschlossen. Die im Hinweis gelisteten Personendaten weichen ab. Bitte prüfen und übernehmen Sie die Personendaten. Wird nur versendet, wenn entsprechender Sachverhalt vorliegt.
[57] B ZK Zuständige WaffB Person Diese Person hatte mehrere Hauptanschriften (Anschrifttyp #1 und #2). Im Zuge der Übernahme der Personendaten aus dem BZSt wurden diese ehemaligen Hauptanschriften mit dem Anschrifttyp #9993 (Anschrift obsolet, bitte bereinigen) gekennzeichnet. Bitte prüfen und bereinigen Sie diese Anschriften. Wird nur versendet, wenn entsprechender Sachverhalt vorliegt.
[58] B ZK Zuständige WaffB Person Datenaktualisierung mit BZSt abgeschlossen. Das BZSt konnte die im NWR hinterlegten Personendaten nicht zuordnen. Bitte prüfen Sie die Personendaten auf Korrektheit. Sind die eingegebenen Personendaten korrekt, ist entweder die eindeutige Zuordnung der Personendaten nicht möglich oder es liegt eine Übermittlungssperre vor. Wird nur versendet, wenn entsprechender Sachverhalt vorliegt.


→ Empfehlung zum Vorgehen – zuständige Waffenbehörde des Personendatensatzes

Hinweis #56 – Datenabweichung nach periodischer BZSt-Aktualisierung

Bedeutung: Im Rahmen der halbjährlichen zentralen Aktualisierung wurde eine Abweichung zwischen den BZSt-Daten und dem bisherigen NWR-Datenstand festgestellt.

Empfehlung: Legen Sie einen Vorgang zur Sachbearbeitung an, ordnen Sie den Hinweis der betroffenen Person zu (Feld betroffenePersonID) und prüfen Sie die waffenrechtlichen Konsequenzen (Umzug, geänderte Anschrift, Namensänderung, Kenntnisnahme des Todes).

Hinweis #57 – Mehrere Hauptanschriften nach periodischer BZSt-Übernahme

Bedeutung: Frühere Hauptanschriften wurden im Zuge der periodischen Aktualisierung mit dem Anschrifttyp #9993 gekennzeichnet.

Empfehlung: Ordnen Sie den Hinweis demselben Vorgang wie #56 zu und bereinigen Sie die gekennzeichneten Anschriften.

Hinweis #58 – Person beim BZSt nicht zuordenbar

Bedeutung: Das BZSt konnte die im NWR hinterlegten Personendaten im Rahmen der periodischen Aktualisierung nicht eindeutig zuordnen.

Empfehlung: Prüfen Sie die im NWR hinterlegten Personendaten auf Korrektheit. Sind diese korrekt, klären Sie mit dem BZSt, ob eine eindeutige Zuordnung möglich ist oder eine Übermittlungssperre vorliegt.


Die technische Dokumentation und weitere Informationen zu XWaffe finden Sie hier:
Folgende Terminabläufe gelten dabei für die Inbetriebnahme in der NWR Kopfstelle:
  • 30.10.2026 22:30 Uhr
    Es werden keine neuen Meldungen mehr im XWaffe 2.8.1 Format entgegengenommen. Dies betrifft sowohl das NWR Meldeportal, als auch die Webservice-Schnittstelle für elektronische Waffenbücher. Der Abruf von Verarbeitungsergebnissen im XWaffe 2.8.1 Format, sowie das Arbeiten im NWR Meldeportal ist weiterhin möglich.
  • 30.010.2026 23:30 Uhr
    Es wird zusätzlich der Abruf von Verarbeitungsergebnissen deaktiviert. Dies betrifft sowohl das NWR Meldeportal, als auch die Webservice-Schnittstelle für elektronische Waffenbücher.
  • 30.10.2026 23:30 Uhr - 23:59 Uhr
    Es werden Wartungsarbeiten im System durchgeführt. Während der Wartungsarbeiten sind das NWR Meldeportal, sowie die Webservice-Schnittstelle nicht verfügbar.
  • 31.10.2026 00:00 Uhr
    Mit Inbetriebnahme von XWaffe 2.9 werden nur noch Meldungen im XWaffe 2.9 Format akzeptiert. Meldungen werden ab diesem Moment zwar angenommen, jedoch noch nicht verarbeitet. Eine Verarbeitung findet statt, wenn die zentrale Registerkomponente auf XWaffe 2.9 aktualisiert wurde. Dies wird im Laufe des Tages erfolgen. Anschließend werden Ihre angenommenen Meldungen verarbeitet und Sie können Ihre Verarbeitungsergebnisse wie gewohnt abrufen.

Kontakt
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Inneres und Sport
Fachliche Leitstelle NWR
Caffamacherreihe 1-3
20355 Hamburg
E-Mail: nwr-fl@bis.hamburg.de
Links (extern)
www.bmi.bund.de
(Bundesministerium des Innern
und Heimat)
www.bva.bund.de
(Bundesverwaltungsamt)
www.nwr-fl.de
(Fachliche Leitstelle NWR)
Quellenverzeichnis
Bilder:
Peter Smola
Rainer Sturm
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