Betroffener Personenkreis: | Waffenhersteller und Waffenhändler |
Benötigte Daten: | Ihre Firmen-ID (F-ID) Ihre Herstellungs- oder Handelserlaubnis-ID (E-ID) Datum der Bestandsmeldung Jahr der Fertigstellung Jahr des Imports Daten zur Neuerfassung der sich in Ihrem Bestand befindlichen Waffen und Waffenteile. Hierzu zählen:
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Mit der Bestandsmeldung müssen Waffen und einzelne wesentliche Waffenteile (fertiggestellte Schusswaffen und somit auch den Schusswaffen gleichgestellte wesentliche separate Waffenteile) erstmals im NWR registriert werden, die sich in ihren Beständen befinden.
Die Bestandsmeldungen müssen vollständig innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist erfolgen. Die Frist beginnt mit Inkrafttretens der Anzeigepflicht (01.09.2020) für die Hersteller und Händler und endet sechs Monate (28.02.2021) später.
Die Bestandsmeldung einer Waffe/eines Waffenteils ist zwingende Voraussetzung für sämtliche weitere Meldungsarten (z.B. Umbau, Austausch von wesentlichen Waffenteilen, Überlassung).
Bei der Bestandsmeldung einer Waffe besteht keine rechtliche Verpflichtung, auch die in der Waffe verbauten wesentlichen Waffenteile zu melden (vgl. § 58 Abs. 19 WaffG). Dies ist aber optional möglich. Grundsätzlich muss von Ihnen auch das Jahr der Fertigstellung und des Imports angegeben werden. Sie haben hierbei die Möglichkeit die Begriffe „ohne“ und „unbekannt“ auszuwählen. Den Begriff „ohne“ nutzen Sie nur wenn Ihnen keine Angaben dazu vorliegen und „unbekannt“ wählen Sie aus, wenn Sie zwar wissen, dass die Waffe z.B. importiert wurde, nur nicht genau sagen können, wann es gewesen ist.