Betroffener Personenkreis: | Waffenhersteller und Büchsenmacher |
Benötigte Daten: | Ihre NWR Firmen-ID (F-ID) Ihre NWR Erlaubnis-ID (E-ID) Datum der Unbrauchbarmachung NWR-ID Waffe/Waffenteil (W-ID o. T-ID) Als Kontrolldaten:
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Wird eine Waffe/ein Waffenteil durch Sie nach den gesetzlichen Vorgaben unbrauchbar gemacht (deaktiviert), melden Sie dieses unverzüglich dem Meldeportal mit einer „Unbrauchbarmachungsmeldung“ (gemäß § 37 b Abs. 2 WaffG).
Bei diesem Geschäftsprozess ist bei der Auswahl der Erwerbs- und Überlassungsart zu beachten, dass die betroffene Waffe durch die Unbrauchbarmachung ihre WBK-Pflicht verliert und der Kunde nach erfolgter Unbrauchbarmachung hierfür eine Anzeigebescheinigung bei seiner Waffenbehörde beantragen muss.
Ferner ist zu beachten, dass es sich bei der Überlassung an das Beschussamt und dem anschließenden Rückerwerb vom Beschussamt ebenfalls um anzeigepflichtige Vorgänge handelt.
Bei diesem Geschäftsprozess ist bei der Auswahl der Erwerbs- und Überlassungsart zu beachten, dass die betroffene Waffe durch die Unbrauchbarmachung ihre WBK-Pflicht verliert und der Kunde nach erfolgter Unbrauchbarmachung hierfür eine Anzeigebescheinigung bei seiner Waffenbehörde beantragen muss.
Ferner ist zu beachten, dass es sich bei der Überlassung an das Beschussamt und dem anschließenden Rückerwerb vom Beschussamt ebenfalls um anzeigepflichtige Vorgänge handelt.
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