2.4.3 Erwerb von sonstigem Überlasser

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Diese Erwerbsart ist auszuwählen in folgenden Fallkonstellationen:
  • Sämtliche Erwerbsvorgänge von sonstigen Berechtigten, z.B.
    • Rückerwerb von Waffen von Betrieben, die Verschönerungsarbeiten an den Waffen durchgeführt haben.
    • Rückerwerb von Waffen, die nach dem Austausch eines wesentlichen Waffenteils zur hierdurch erforderlichen Beschussprüfung an das Beschussamt überlassen worden sind (gilt nicht in Fällen, bei denen das führende Waffenteil ausgetauscht worden ist. Hierbei handelt es sich um eine Fertigstellung, siehe 2.5)
    • Der Erwerb einer noch nicht im NWR registrierten Waffe, die noch nicht über eine NWR ID (W-ID) verfügt, von einem Überlasser der ebenfalls noch nicht im NWR registriert ist (z.B. Inhaber einer Ersatzbescheinigung, Behörden, Polizei etc.)
 
Betroffener Personenkreis: Waffenhändler
Benötigte Daten: Ihre NWR Firmen-ID (F-ID)
Ihre NWR Erlaubnis-ID (E-ID)
Datum des Erwerbs
Waffe bei Anzeige in Besitz
„Klardaten“ des Überlassers
(z.B. Name, Vorname, Anschrift, Staat..)
NWR-ID Waffe/Waffenteil (W-ID o. T-ID)
Als Kontrolldaten:
  • Herstellerbezeichnung
  • Munitionsbezeichnung/Kaliber
  • Waffentypfeingliederung
  • optional Seriennummer

Bei dem Erwerb von Waffen von sonstigen Berechtigten sind zwei Fallkonstellationen voneinander zu unterscheiden:

  • Der Erwerb einer im NWR bereits registrierten Waffe, die bereits über eine NWR ID (W-ID) verfügt.
  • Der Erwerb einer noch nicht im NWR registrierten Waffe, die noch nicht über eine NWR ID (W-ID) verfügt.

Bei Auswahl dieser Erwerbsart ist daher zudem auszuwählen, ob der Erwerb einer Waffe mit oder ohne vorhandene W-ID gemeldet werden soll.

In die erste Gruppe fallen z.B. folgende Fallbeispiele:

Diese Erwerbsart ist unverzüglich beim Rückerwerb einer Waffe/eines Waffenteils auszuwählen, wenn Sie z.B. eine Waffe von einem anderen Betrieb zurückerhalten, nach dem dieser für Sie Verschönerungsarbeiten an der Waffe durchgeführt hat, oder wenn Sie eine bereits bestehende Waffe vom Beschussamt zurückerhalten haben. Da der Überlasser nicht im NWR registriert ist und somit nicht über eine NWR-ID verfügt, müssen in der Meldung die Klardaten (z.B. Name, Vorname, Anschrift, usw.) angegeben werden.

In die zweite Gruppe fallen z.B. folgende Fallbeispiele:

Gemäß der rechtlichen Rahmenbedingungen gibt es Personen und Institutionen, die zwar waffenrechtlich zum Besitz von Waffen/Waffenteilen berechtigt sind, jedoch nicht im NWR registriert sind. Dieses können u.a. folgende Personen und Institutionen sein:

  • Inhaber einer Ersatzbescheinigung
  • Waffenbehörden
  • Sonstige Behörden (z.B. Polizei, Staatsanwaltschaft, Finanzbehörden)


Wird von diesen Personen oder Institutionen eine Waffe erworben, die noch nicht im NWR registriert ist, ist anzugeben, dass eine Waffe ohne bekannte NWR ID (W-ID) erworben werden soll. Bei dieser Auswahl wird dann im Rahmen der Verarbeitung der Erwerbsmeldung eine neue W-ID erzeugt.

In seltenen Fällen kann es jedoch auch beim Erwerb von diesen Personen und Institutionen vorkommen, dass Waffen mit bekannter W-ID erworben werden sollen. Dieses kann z.B. der Fall sein, wenn eine Waffe, die einem Inhaber einer Ersatzbescheinigung überlassen wurde, zurück erworben wird oder wenn Waffen, die vorübergehend amtlich sichergestellt wurden, wieder ausgehändigt werden. Diese Fälle würden dann wiederum in die erste Gruppe fallen.

2.4.3 Erwerb von sonstigem Überlasser

2.4.3 Erwerb von sonstigem Überlasser Ersatzbescheinigung

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