Diese Überlassungsart ist auszuwählen in folgenden Fallkonstellationen:
- Sämtliche Überlassungsvorgänge an sonstige inländische Berechtigten, z.B.
- Betriebe, die Verschönerungsarbeiten an Waffen durchführen (und kein Ausnahmefall nach § 37e Abs. 1 Nr. 1 WaffG besteht)
- bei Versenden der Waffe an das Beschussamt
- Leihwafffen an Jungjäger (die nicht im Besitz einer Waffenbesitzkarte sind)
Diese Überlassungsart ist nicht zu verwenden in folgenden Fallkonstellationen:
- Sämtliche Überlassungsvorgänge an ausländische sonstige Berechtigte
- Überlassung neu hergestellter Waffen an das Beschussamt. Die NWR-Meldeverpflichtung beginnt erst mit der Fertigstellung der Waffen nach erfolgtem Beschuss (siehe 2.5)
Betroffener Personenkreis: | Waffenhändler |
Benötigte Daten: | Ihre NWR Firmen-ID (F-ID) Ihre NWR Erlaubnis-ID (E-ID) Datum der Überlassung „Klardaten“ des Erwerbers (z.B. Name, Vorname, Anschrift, Staat..) NWR-ID Waffe/Waffenteil (W-ID o. T-ID) Als Kontrolldaten:
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Sie überlassen eine Waffe/ein Waffenteil als Händler an einen sonstigen Berechtigten, der für Sie z.B. die Verschönerungsarbeiten an der Waffe (für Waffenteile gilt eine Ausnahme von der Anzeigepflicht nach § 37e Abs. 1 Nr. 1 WaffG) vornimmt, dann melden Sie dieses unverzüglich mit dieser Überlassungsmeldung (eine Überlassung darf nicht in die Zukunft datiert werden). Da der Erwerber nicht im NWR registriert ist und somit nicht über eine NWR-ID verfügt, müssen in der Meldung die Klardaten (z.B. Name, Vorname, Anschrift, usw.) angegeben werden.
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